Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 03-Protokoll-30-04-2020_fertig.pdf
- S.299
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In Tirol hat der Landesgesetzgeber verpflichtend einen sogenannten
Raumordnungsbeirat einzurichten. Diesem obliegt die Beratung der Tiroler Landesregierung in Angelegenheiten der überörtlichen Raumordnung.
Regionale Ebene
Basierend auf den jeweiligen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen,
gibt es auf regionaler Ebene Planungsverbände, Leaderregionen und
Regionalmanagementvereine, die mit Planungsaufgaben wie etwa der
Mitwirkung an der Erlassung von Regionalprogrammen und
-plänen betraut sind.
Gemeindeebene
Die Stadtgemeinde Innsbruck hat gemäß Artikel 118 Abs. 3 Ziffer 9
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) u.a. die örtliche Raumordnung gemäß TROG 2016 zweiter Teil im eigenen Wirkungsbereich im Rahmen
der Bundes- und Landesgesetze zu vollziehen. Der Stadtgemeinde obliegt somit die Aufgabe, die planungsrechtlichen Nutzungs- und Bebauungsmöglichkeiten festzulegen und trägt insofern die Verantwortung
über die Planung der künftigen Stadtentwicklung. Dazu gehören die Erstellung und Erlassung eines örtlichen Raumordnungskonzeptes
(ÖROKO) sowie die Ausarbeitung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen. Diese Aufgaben und Maßnahmen werden in der Stadtgemeinde Innsbruck federführend vom Amt für Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration erfüllt.
Österreichische
Raumordnungskonferenz und das
Österreichische
Raumentwicklungskonzept
Neben den planenden Gebietskörperschaften nehmen Gremien wie die
Österreichische Raumordnungskonferenz (ÖROK) eine koordinierende
und beratende Funktion in Planungsverfahren und -prozessen wahr.
Kooperative Planung
unter Einbeziehung der
Planbetroffenen
Neben den genannten Stakeholdern nehmen im Planungsverfahren die
Planbetroffenen eine wichtige Rolle ein. Zwar kommt ihnen keine Parteistellung wie bspw. im Bauverfahren zu, sondern lediglich ein Stellungnahmerecht. In der Erarbeitung der Planung in informellen Planungsprozessen spielt die Einbindung der Bevölkerung jedoch eine wesentliche Rolle.
Eine der zentralen Aufgaben der ÖROK ist hierbei die Erstellung des
ÖREK, des Österreichischen Raumentwicklungskonzeptes. Als koordinatives Gremium eingerichtet, verfügt die ÖROK über keine formalen
Raumordnungskompetenzen. Das aktuelle ÖREK 2011 dient als langfristige Orientierung und als Leitbild in der österreichischen Raumordnung ohne rechtlicher Bindung.
10.1 Überörtliche Raumordnung
Verantwortlichkeit
Im Fokus der überörtlichen Raumordnung steht eine geordnete und
nachhaltige räumliche Entwicklung des Landes Tirol unter ausgewogener Berücksichtigung der Umwelt- und Sozialverträglichkeit sowie der
Interessen der Wirtschaft.
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Zl. KA-05830/2019
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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