Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 03-Protokoll-30-04-2020_fertig.pdf

- S.305

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Mindestinhalte

Ein Bebauungsplan muss zur Kenntlichmachung der verkehrstechnischen Erschließung die Straßenfluchtlinien sowie hinsichtlich der Bebauung Baufluchtlinien, Bauweisen, Mindestbaudichten und Bauhöhen
von Gebäuden enthalten. Des Weiteren können Bebauungspläne u.a.
Angaben zur Höchstgröße des Bauplatzes, zur Mindest- und Höchstnutzfläche, zur Firstrichtung und Dachneigung oder auch ergänzende
Festlegungen über die Baudichte und Bauhöhe enthalten.
10.2.4 Kostenbeiträge

Flächenwidmung

Gemäß TROG 2016 haben im Zuge einer Änderung oder Ergänzung
der Flächenwidmungsplanung die Eigentümer bzw. Bauberechtigten
von/an betroffenen Grundstücken einen Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung der Änderung des Flächenwidmungsplanes zu leisten. Davon
ausgenommen sind Änderungen, aus denen sich gegenüber der bisherigen Widmung wesentliche Einschränkungen hinsichtlich der baulichen
Nutzung ergeben.

Bebauungsplanung

In Analogie haben die Eigentümer und Bauberechtigten von/an Grundstücken einen Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung der Bebauungspläne und deren Änderung zu leisten. Dies gilt bei Grundstücken im
Sinn des § 54 Abs. 4 TROG 2016 (bebaute und erschlossene Grundstücke) nur dann, wenn durch die Erlassung des Bebauungsplanes im
Vergleich zur bisher zulässigen baulichen Nutzung eine größere Intensität oder Dichte der Bebauung ermöglicht wird.
10.3 ÖROKO 2.0 – Fortschreibung des
Örtlichen Raumordnungskonzeptes

Status Quo

Die erste Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der
Stadt Innsbruck, auch als „ÖROKO 2.0“ bezeichnet, war zum Zeitpunkt
der Prüfung in seiner Ausarbeitung abgeschlossen, vom Gemeinderat
beschlossen und gemäß § 67 TROG 2016 an die Tiroler Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Prüfung und Genehmigung übermittelt.
Das ÖROKO 2.0 knüpft hierbei an die vorhandenen räumlich-funktionalen Strukturen des ÖROKO 2002 an.
10.3.1 Planungsprozess und politische Entscheidungen im Zeitraffer

ÖROKO 2002

Das zum Stichtag 01.07.2019 für die Stadtgemeinde Innsbruck gültige
und nach den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001
(TROG 2001) erstellte örtliche Raumordnungskonzept „ÖROKO 2002“
trat mit 06.12.2002 in Kraft.

Fortschreibung

Gemäß TROG 2011 hat eine Gemeinde bis spätestens zum Ablauf des
zehnten Jahres nach dem Inkrafttreten des örtlichen Raumordnungskonzeptes die Fortschreibung des ÖROKO zu beschließen und der
Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
Für die Stadtgemeinde Innsbruck wäre dies der 06.12.2012 gewesen.
Aus diversen Gründen konnte dieser Termin jedoch nicht gehalten werden.
Gemäß der Gesetzgebung zur Tiroler Raumordnung ist es dem Landesgesetzgeber möglich, auf Antrag einer Gemeinde einer Fristverlängerung um bis zu zehn weiteren Jahren zuzustimmen.

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Zl. KA-05830/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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