Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 03-Protokoll-30-04-2020_fertig.pdf
- S.33
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Deshalb darf ich im Auftrag von Bgm.Stellv. Ing. Mag. Anzengruber, BSc um folgende Vorgehensweise ersuchen:
Erstens den Umlaufbeschluss, in dem zwei
Rechnungsprüfer für die Gemeindegutsagrargemeinschaft Amraser Hochwald beschlossen wurden, aufgrund der oben angeführten Gesetzeslage als nichtig zu erklären.
Zweitens wird bei der heutigen Sitzung des
Gemeinderates GR Kaufmann als erster
Rechnungsprüfer zur Wahl vorgeschlagen
werden.
in
-
Amtsf. StRin Mag.a Christine OppitzPlörer (bleibt aufrecht)
zur zweiten Stellvertreterin des Substanzverwalters und gemäß § 36b Abs. 5 Tiroler
Flurverfassungslandesgesetz 1996
(TFLG 1996)
-
GR Christoph Kaufmann
zum ersten Rechnungsprüfer.
24.
I-RA/0769/2019/WUR
Stadt Innsbruck, Ausübung Wiederkaufsrecht betreffend Grundstück 294/1, KG Mühlau
a
Bgm.-Stellv. Mag. Schwarzl: Ich bitte um
Abstimmung darüber, ob wir anstelle einer
Wahl des ersten Rechnungsprüfers mit
Wahlurne eine Wahl mit Handzeichen
durchführen?
Beschluss (einstimmig):
Beschluss (einstimmig):
1.
Die Stadt Innsbruck übt betreffend das
Gst. 294/1, vorgetragen in EZ 703 KG
Mühlau, im Ausmaß von 1.091 m² das
ihr mit Kaufvertrag vom 08.02.2013 eingeräumte Wiederkaufsrecht aus.
2.
Der Kaufpreis beträgt gemäß Kaufvertrag vom 08.02.2013 € 380,-- pro m².
Für das kaufgegenständliche
Gst. 294/1 KG Mühlau errechnet sich
sohin ein Kaufpreis von € 414.580,--.
3.
Die Erstellung der entsprechenden vertraglichen Regelung, die Einholung allfälliger behördlicher Bewilligungen sowie die grundbücherliche Durchführung
erfolgt durch die Stadt Innsbruck. Die
damit verbundenen Kosten und Gebühren, ausgenommen einer allfälligen Immobilienertragsteuer, trägt die Stadt
Innsbruck.
4.
Die Mag.-Abt. I, Liegenschaftsangelegenheiten, wird beauftragt und ermächtigt, nähere Details des Wiederkaufs
vertraglich zur regeln.
5.
Die Mag.-Abt. IV, Finanz-, Wirtschaftsund Beteiligungsverwaltung, wird beauftragt, die finanzielle Abwicklung des
Wiederkaufs durchzuführen und für die
dafür erforderliche finanzielle Bedeckung Sorge zu tragen.
Antrag des Stadtsenates vom 22.01.2020:
Anstelle einer geheimen Abstimmung erfolgt
folgende Wahl per Handzeichen.
Beschluss (bei Stimmenthaltung der jeweils
vorgeschlagenen Person; einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 29.04.2020:
Die Stadt Innsbruck als substanzberechtigte
Gemeinde der Gemeindegutsagrargemeinschaft Amraser Hochwald bestellt gemäß
§ 36b Abs. 1 iVm. § 36b Abs. 3 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996
(TFLG 1996)
-
Bgm.-Stellv. Ing. Mag. Johannes
Anzengruber, BSc
zum Substanzverwalter und
-
GR Thomas Schultze
zum ersten Stellvertreter des Substanzverwalters.
Sollte für eines der vorgenannten Ämter
StRin Mag.a Oppitz-Plörer (derzeit zweite
Stellvertreterin des Substanzverwalters)
oder Bgm.-Stellv. Ing. Mag. Anzengruber,
BSc (derzeit erster Rechnungsprüfer) bestellt werden, so wird diese Person von ihrer
derzeitigen Funktion abberufen und bestellt
die Stadt Innsbruck als substanzberechtigte
Gemeinde der Gemeindegutsagrargemeinschaft Amraser Hochwald gemäß § 36b
Abs. 1 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996)
GR-Sitzung 30.04.2020