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Jahr: 2020

/ Ausgabe: 03-Protokoll-30-04-2020_fertig.pdf

- S.376

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Die Verschriftlichung der Vereinbarungen bzw. deren Nachweise wurden der Kontrollabteilung im Rahmen der Follow up – Einschau 2017 ebenfalls für das Jahr 2018
in Aussicht gestellt.
Mit der Abfrage des Umsetzungsstandes bei der Follow up – Einschau 2018 wurde
der Kontrollabteilung mitgeteilt, dass die Vereinbarungen mit den Geschäftsführern
geprüft wurden.
Auch in diesem Fall wurde der Kontrollabteilung noch vor der laufenden Follow
up – Einschau eine Stellungnahme seitens der Geschäftsführung übermittelt. Daraus war zu entnehmen, dass die oben ausgeführten Verschriftlichungen – aus Sicht
der Geschäftsführung – entbehrlich erschienen.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde aus erwähnten Gründen
nicht entsprochen.

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Von der SOWI – Investor – Bauträger GmbH war zum Zeitpunkt der Prüfung der
Kontrollabteilung unter anderem ein mit Kreditvertrag vom 26.02.2015 variabel verzinster, 25-jähriger, in monatlichen Pauschalraten rückzahlbarer Abstattungskredit
in Höhe von ursprünglich € 4.000.000,00 beansprucht. Die im Kreditvertrag festgelegte (variable) Verzinsung richtet sich nach der Entwicklung des 3-Monats-Euribors
als Zinsindikator zuzüglich eines fixierten Aufschlages.
Bei der Verifizierung der seit der Beanspruchung dieses Kredites von der Bank vorgenommenen Zinsabschlüsse war auffallend, dass seit Kreditzuzählung der mit der
Bank im Kreditvertrag vereinbarte Aufschlag als Nominalzinssatz zur Verrechnung
gelangte. Dies war für die Kontrollabteilung insofern nachvollziehbar, als der 3-Monats-Euribor für die maßgeblichen Abrechnungszeiträume (seit Mai 2015) negativ
war und die Bank somit den vereinbarten Zinsindikator offenbar bei 0,00 % „eingefroren“ hat. Im Detail wurde von der Kontrollabteilung darauf verwiesen, dass der zu
Prüfzwecken vorgelegte Kreditvertrag zu dieser von der Bank praktizierten Vorgehensweise des Einfrierens des Zinsindikators bei 0,00 % keine Vereinbarung traf.
Auch aus den bereitgestellten Kontoauszügen ging eine einseitige diesbezügliche
Mitteilung der Bank nicht hervor.
Vor dem Hintergrund der damals jüngsten Entscheidungen des OGH bezüglich „Negativzinsen“ empfahl die Kontrollabteilung der SOWI – Investor – Bauträger GmbH,
mit dem Kreditgeber in Kontakt zu treten und die Weitergabe des negativen Zinsindikators (sowohl für die abgelaufenen als auch die künftigen Zinsperioden) zu reklamieren bzw. zu verhandeln.
Im seinerzeitigen Anhörungsverfahren sagte die SOWI – Investor – Bauträger
GmbH die Umsetzung der Empfehlung zu.
Im Zuge der vergangenen Follow up – Prüfungen informierte die SOWI – Investor –
Bauträger GmbH darüber, dass im Gegenzug zur Beibehaltung der bisherigen Konditionsgestaltung(en) im Rahmen der Reduktion der städtischen Bürgschaften (dies
ging auch auf eine Empfehlung der Kontrollabteilung zurück) für diesen Abstattungskredit ab 01.01.2018 einer Indikatoruntergrenze (Floor) von 0,00 % zugestimmt worden ist. Die dahingehend unterfertigte Zusatzvereinbarung vom 30.11./18.12.2017
wurde der Kontrollabteilung zur Verfügung gestellt. Für Ansprüche vor dem Stichtag
01.01.2018 wurde von der Gesellschaft angekündigt, diese bei der Bank anzumelden.

Zl. KA-00426/2020

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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