Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 03-Protokoll-30-04-2020_fertig.pdf
- S.378
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eine (teilweise) Rückerstattung nicht akzeptiert. In Anbetracht der geringen Betragshöhe erachtete der Geschäftsführer der SOWI – Investor – Bauträger GmbH eine
weitere Verfolgung der Angelegenheit als nicht zielführend. Obwohl die vom Geschäftsführer in die Wege geleiteten Verhandlungen und Nachfragen für die Gesellschaft in der Sache nicht positiv zum Abschluss gebracht werden konnten, wurde
die von der Kontrollabteilung formulierte Anregung (Prüfung und Verhandlung) aufgegriffen.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
Prüfung Gebarung und Jahresrechnung 2016
Innsbrucker Immobilien GmbH & CoKG
Innsbrucker Immobilien GmbH
Innsbrucker Immobilien Service GmbH
(Bericht vom 12.07.2018)
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Im Rahmen ihrer Prüfung stellte die Kontrollabteilung u.a. fest, dass bei den Mietobjekten Ing.-Etzel-Str. 5, Innrain 5 - 7/Marktgraben 2 und Wilhelm-Greil-Str. 23 ein
wirtschaftlicher Abgang durch Ausgleichszahlungen abgedeckt bzw. der jährliche
Abgang auf Basis von Einzelabrechnungen durch Transferzahlungen der Stadt
Innsbruck beglichen wird.
Zwar wurde das Objekt Wilhelm-Greil-Str. 23 (Haus der Sinne/Theaterzentrum) in
der Auswertung „Abrechnungskreis AfA-Mietobjekte“ 2016 nicht unter den „Sonstigen AfA-Mietobjekten“ gereiht, jedoch lt. Aktenvermerk der IIG KG vom 08.01.2016
als Objekt mit Abgangsdeckung ausdrücklich definiert. Begründet wurde dies damit,
dass gegenständliches Objekt aufgrund der „Mieter-/Mietzinsstruktur ebenfalls einen Abgang in der Mietzinsverrechnung“ zur Folge hat.
Für die drei in Rede stehenden Objekte wurde jährlich eine Aufstellung über die
Mieterträge und Instandhaltungs- und/oder Instandsetzungsaufwendungen erstellt.
Diese als Instandhaltungsrechnung bezeichnete Abrechnung stellte die Basis für die
Bedeckung eines allfälligen finanziellen Abganges durch Mittel der Stadt Innsbruck
dar. Eine nachweisliche Einwilligung der Stadt Innsbruck zur Übernahme der Abgangsdeckung vorgenannter Objekte war nicht aktenkundig, weshalb empfohlen
worden ist, in dieser Angelegenheit entsprechende Anforderungen mit der Gebietskörperschaft zu vereinbaren. Überdies wäre dieses Einvernehmen sowohl bei der
IIG KG als auch bei der Stadt Innsbruck belegbar zu archivieren.
Im Rahmen ihrer Stellungnahme führte die Gesellschaft aus, dass beim Objekt Wilhelm-Greil-Str. 23 eine Dokumentation dieser Regelung gefunden werden konnte
(Beschluss des GR vom 18.06.2009). Das Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft
der MA IV teilte dazu mit, dass es mit der IIG KG Verhandlungen aufnehmen und
allenfalls zur weiteren Absicherung einen entsprechenden Organbeschluss herbeiführen werde.
Im Zuge der Follow up – Einschau 2018 wurde sowohl von der IIG KG als auch
vom betreffenden städtischen Amt mitgeteilt, dass die Gespräche in dieser Angelegenheit noch nicht abgeschlossen seien.
Zl. KA-00426/2020
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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