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Jahr: 2020

/ Ausgabe: 03-Protokoll-30-04-2020_fertig.pdf

- S.395

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Im Anhörungsverfahren kommunizierte das Amt für Personalwesen gegenüber der
Kontrollabteilung, der Empfehlung zu entsprechen und nach Möglichkeit die Arbeitsaufzeichnungen im System täglich einzutragen.
Nochmals auf die in Rede stehende Vereinbarung der alternierenden Telearbeit zurückkommend, merkte die Kontrollabteilung an, dass eine Bestimmung der Kostentragung bezüglich der Betriebskosten (bspw. Strom, Heizung, Internet), die dem Arbeitnehmer durch den außerbetrieblichen Arbeitsplatz an seinem Wohnort entstehen, nicht enthalten war.
Unter dem Aspekt, dass die alternierende Telearbeit im Magistrat der Stadt Innsbruck bereits (einzelvertraglich) angewandt wird, empfahl die Kontrollabteilung dem
Amt für Personalwesen, eine allgemeine Regelung (Richtlinie) hinsichtlich der Telearbeit auszuarbeiten. Dadurch werden aus Sicht der Kontrollabteilung sowohl arbeitsrechtliche (bspw. das zeitlich maximale Ausmaß der Telearbeit, Zeitaufzeichnung) sowie wirtschaftliche Aspekte (bspw. Betriebskosten) als auch allgemeine
Bestimmungen (Datenschutz, Haftung) abgedeckt und einheitliche Rahmenbedingungen geschaffen.
Das Amt für Personalwesen machte in der Stellungnahme zum Anhörungsverfahren
mittels einer Präsentationsvorlage deutlich, dass im Sinne der Empfehlung bereits
erste Überlegungen angestellt wurden. Des Weiteren sollte eine Telearbeits-Richtlinie im Laufe des Jahres 2019 eingeführt werden.
Mit der Follow up – Einschau 2019 wurde der Umsetzungsgrad nochmals abgefragt.
Der Kontrollabteilung wurde mitgeteilt, dass ein entsprechendes Verfahren zur Umsetzung gemäß Gemeindepersonalvertretungsgesetz eingeleitet worden ist, jedoch
noch nicht abgeschlossen werden konnte.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

5.2 Bericht über die Prüfung von Teilbereichen der Rechtsgeschäfte
bezüglich des Ankaufs und der Vermietung von Flächen im
Zusammenhang mit der Stadtbibliothek
91

Im Berichtskapitel „4.1 Exkurs: Dienstbarkeit des Bauverbotes“ beschrieb die Kontrollabteilung aus ihrer Sicht maßgebliche Entwicklungen hinsichtlich das Bauprojekt
„Pema II“ und in diesem Zusammenhang stehende Diskussionen im Ausschuss für
Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte unter Beteiligung des fachzuständigen
Amtes für Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration der MA III. Dabei erwähnte die Kontrollabteilung auch den zwischen der Stadt Innsbruck und der Projektwerberin abgeschlossenen Projektsicherungsvertrag (PSV) bzw. die damit in
Verbindung stehende und im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit des Bauverbotes.

92

Im konkreten Fall des Objektes Amraser Straße 2-4 (Pema 2) verpflichtete sich die
Projektwerberin zur Umsetzung eines im unterzeichneten Dienstbarkeitsvertrag
(grundsätzlich) beschriebenen Bauprojektes. In diesem (Projektsicherungs-)Vertrag
wurde das umzusetzende Bauprojekt auf der Grundlage der Projektmappe „p2
PEMA Multifunktionales Wohn- und Geschäftsgebäude Amraserstraße 2-4 Plangrundlage Projektsicherungsvertrag“ vom 13.11.2013 in der Vertragspräambel wie
folgt beschrieben:

Zl. KA-00426/2020

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

74