Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 03-Protokoll_19.03.2015_gsw.pdf
- S.162
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Entlohnung Aushilfen
Neben den jahresdurchgängig Beschäftigten werden bei der OSVI im
Rahmen des Veranstaltungsservice zahlreiche Aushilfen fallweise
(Aufbauhelfer) oder vorwiegend in den Bereichen Kassa und Verleih,
auf Basis Geringfügigkeit, eingestellt und nach Maßgabe der geleisteten Arbeitsstunden entlohnt. Da diese Personen nicht in den Anwendungsbereich der Betriebsvereinbarung über die Festlegung eines Gehaltsschemas fallen, gelten für diese Personen eigene Stundensätze.
Diese beliefen sich zum Prüfungszeitpunkt, abhängig vom Einsatzbereich, auf € 8,00 netto (Verleih), € 9,00 netto (Kassa) bzw. € 10,00 netto (Aufbauhelfer). Laut erhaltener Auskunft orientiert man sich diesbezüglich an den am Arbeitsmarkt üblicherweise für solche Tätigkeiten
gezahlten Stundenlöhnen, wobei eingeräumt wurde, dass die Stundensätze für Aufbauhelfer mindestens seit dem Jahr 2010 unverändert
geblieben sind. Die übrigen Stundentarife dagegen sind im Oktober
2013 neu festgelegt worden.
Bezüglich der für die beschriebenen Tätigkeiten fixierten Stundentarife
empfahl die Kontrollabteilung im Lichte des § 11 Abs. 1 lit. i Gesellschaftsvertrag, grundsätzlich eine Ermächtigung durch den Aufsichtsrat
einzuholen und in diesem Rahmen auch die Modalitäten einer allfälligen Valorisierung zu konkretisieren.
Anstellungsverträge –
Zustimmung des
Aufsichtsrates
Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages sehen in § 11 Abs. 1
lit. i vor, dass Anstellungsverträge ab einem Jahresbruttogehalt von
€ 35.000,00 an die Zustimmung des Aufsichtsrates gebunden sind.
Diesbezüglich hat die Kontrollabteilung festgestellt, dass die im Zuge
von Neueinstellungen ausgefertigten Dienstverträge fallweise zwar mit
dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates besprochen werden, eine Befassung des Aufsichtsrates selbst aber in der Praxis nicht erfolgt.
10.7 Firmenpension
Firmenpension des
ehemaligen
Geschäftsführers
Auf der Basis eines Beschlusses der Generalversammlung (vom
09.08.2002) hat der frühere Geschäftsführer der OSVI Anspruch auf
eine lebenslange Firmenpension. Diese belastete die Gesellschaft zuletzt (2013) mit € 12,3 Tsd. Die Firmenpension ist wertgesichert und
orientiert sich an der Entwicklung des Gehaltes eines Beamten der
Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Der gegenständliche Gehaltsansatz ist
per 01.03.2014 um 1,4 % zuzüglich eines Fixbetrages in der Höhe von
€ 14,50 angehoben worden, was in Summe einer Erhöhung um 2,02 %
entsprach.
Nachdem die Kontrollabteilung anlässlich einer rechnerischen Überprüfung der Ruhegeldbemessungsgrundlage festgestellt hat, dass die in
Rede stehende Pensionsleistung zum genannten Stichtag seitens der
OSVI um 3,05 % valorisiert worden ist, wurde empfohlen, eine entsprechende Korrektur vorzunehmen.
Dazu teilte die OSVI im Anhörungsverfahren mit, dass sie der Empfehlung nachkommen werde.
Kommunalsteuerbefreiung
Im Zuge der Prüfung hat sich herausgestellt, dass die Firmenpensionszahlungen der Kommunalsteuer unterworfen worden sind. Die diesbezügliche Steuerleistung belief sich 2013 auf € 368,22. Die Kontrollabteilung wies darauf hin, dass Ruhe- und Versorgungsbezüge nicht
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12143/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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