Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 03-Protokoll_19.03.2015_gsw.pdf
- S.165
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Nachdem die Kontrollabteilung im Zuge ihrer Prüfung festgestellt hat,
dass die OSVI im Anlassfall diesbezüglich eine unterschiedliche Vorgangsweise pflegt, wurde im Sinne der Gleichbehandlung empfohlen,
die gegenständliche Angelegenheit im Aufsichtsrat zu thematisieren
und für alle Dienstnehmer der OSVI einheitlich gültige Modalitäten beschlussmäßig festlegen zu lassen.
Dazu wurde im Anhörungsverfahren ausgeführt, dass die Geschäftsführung der OSVI beabsichtige, auch in Zukunft begründete Einzelfallentscheidungen zu treffen.
10.12 Freiwillige Abfertigung
Fehlende Befassung
des Aufsichtsrates
Das Dienstverhältnis einer seit März 2007 bei der OSVI beschäftigt
gewesenen Dienstnehmerin wurde im Juni 2011 einvernehmlich gelöst.
In Kenntnis ihrer Weiterverwendung bei einer anderen städtischen Beteiligung hat die OSVI nicht nur von der Einhaltung des in ihrem
Dienstvertrag vorgesehenen Konkurrenzverbotes abgesehen, sondern
ihr auch für den Verzicht auf Inanspruchnahme der Postensuchfreizeit
sowie für die Weiterbetreuung eines Projektes eine freiwillige Abfertigung im Betrag von rd. € 2,5 Tsd. brutto gewährt. Ein entsprechender
Organbeschluss hierfür lag nicht vor.
Die Kontrollabteilung hielt diese Vorgangsweise für großzügig, zumal
die im Personalakt der betroffenen Mitarbeiterin dokumentierten dienstlichen Verfehlungen aus der Sicht der Kontrollabteilung zumindest für
eine normale Arbeitgeberkündigung gereicht hätten. Weiters vertrat die
Kontrollabteilung die Meinung, dass über die gesetzlichen Ansprüche
hinaus gewährte Leistungen dem Aufsichtsrat jedenfalls zur Kenntnis
gebracht werden sollten.
Dazu wandte die OSVI in ihrer Stellungnahme ein, dass die Möglichkeiten einer Arbeitgeberkündigung im Vorfeld mehrfach geprüft worden
seien. Nach rechtlicher Abklärung aufgrund der arbeitsrechtlichen Bestimmungen, die für ein Unternehmen mit Betriebsrat gelten, habe sich
dies aber für nicht durchführbar erwiesen. Der Empfehlung, den Aufsichtsrat in Kenntnis zu setzen, werde nachgekommen.
Versteuerung zum
laufenden Tarif
Eine Überprüfung der betreffenden Gehaltsabrechnung hat ergeben,
dass die freiwillige Abfertigung steuerbegünstigt nach § 67 Abs. 6 EStG
1988 behandelt worden ist. In diesem Zusammenhang wurde darauf
hingewiesen, dass der Abfertigungsbetrag zum laufenden Tarif hätte
versteuert werden müssen, weil freiwillige Abfertigungen an Dienstnehmer, die ab dem 01.01.2003 eingetreten sind und daher unter das
System der Abfertigung „neu“ fallen, nämlich nicht mehr steuerbegünstigt sind (Rz 1087 h der LStR).
10.13 Vertragsverhältnis des Geschäftsführers
Wiederbestellung
Der zum Zeitpunkt der Prüfung amtierende Geschäftsführer übt diese
Funktion seit 01. Oktober 2006 aus. Im Vorfeld seiner bis zum Jahresende 2011 befristet gewesenen Bestellung hat die Generalversammlung am 16.06.2011 seine Wiederbestellung beginnend mit 01.01.2012
beschlossen. In diesem Zusammenhang vertrat die Kontrollabteilung
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12143/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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