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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 03-Protokoll_22.03.2018.pdf

- S.100

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Auf die nunmehrige Nachfrage der Kontrollabteilung im Rahmen des Follow up
2017 informierte die TFG, dass die bisherigen Aufsichtsratsbeschlüsse zu Art und
Umfang der Berichterstattung an den Aufsichtsrat im Jahr 2017 überarbeitet und in
der 248. AR-Sitzung behandelt wurden. Auf interne Vergaberichtlinien würde künftig verzichtet, da die TFG als Sektorenauftraggeber ohnehin dem Vergaberegime
des BVergG 2006 für Sektorenauftraggeber unterworfen sei.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde alternativ entsprochen.

72

Die Kontrollabteilung verifizierte die bis zum 3. Quartal 2016 getätigten Festgeldveranlagungen der TFG im Rahmen der mit der IKB AG abgeschlossenen Cash
Pooling-Vereinbarung.
Im Jahr 2016 wurden von der TFG bis zum seinerzeitigen Stichtag per 30.09.2016
unter anderem drei Festgeldveranlagungen abgewickelt. Der Nachvollzug der von
der TFG lukrierten Zinserträge durch die Kontrollabteilung auf Basis der getroffenen Vereinbarungen ergab grundsätzlich keine Beanstandung. Der Vollständigkeit
halber wurde von ihr allerdings angemerkt, dass für die zum damaligen Prüfungszeitpunkt laufende Festgeldveranlagung von der IKB AG im Unterschied zu den
vorigen Festgeldtransaktionen offensichtlich die Zinsberechnungsmodalität „kalendermäßig/360“ zur Anwendung gelangte. Die von den Vertragsparteien unterfertigte Rahmenvereinbarung sieht für Veranlagungen der TFG im Rahmen des Cash
Pools allerdings die Zinsberechnungskonvention „kalendermäßig/365“ vor.
Gemäß § 8 Abs. 2 der zwischen IKB AG und TFG unterfertigten Cash PoolVereinbarung ist die Zinsabrechnung von der TFG auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Obwohl die von der Kontrollabteilung aufgezeigte (aus betraglicher
Sicht geringfügige) Zinsabrechnungsdifferenz zu Gunsten der TFG ausfiel, wurde
von ihr eine diesbezügliche Abstimmung mit der IKB AG empfohlen.
Die TFG informierte im Anhörungsverfahren darüber, dass der aufgezeigte Umstand im Zuge der Jahresabschlusserstellung 2016 auf beiden Seiten unabhängig
voneinander erkannt und korrigiert worden wäre.
Zur Follow up – Einschau 2017 wurde der Kontrollabteilung der maßgebliche Abrechnungsbeleg zur Verfügung gestellt, aus dem die korrekte Zinsabrechnung hervorging. Zudem wurde von der TFG darauf verwiesen, dass die Kontrollen und
Prüfungen seitdem eng mit der IKB AG abgestimmt und für das Jahr 2017 bereits
erfolgt wären.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

73

Anlässlich der Behandlung des Themas „Cash Pooling“ in der TFGAufsichtsratssitzung vom 24.11.2015 wurde allgemein darauf hingewiesen, dass
die abzuschließende Rahmenvereinbarung insbesondere eher kurzfristige Zeiträume (bspw. einige Wochen) abdeckt. Dies zeigte sich nach Einschätzung der
Kontrollabteilung auch daran, dass die Cash Pool-Vereinbarung als Verzinsungsbasis einen kurzfristigen Geldmarktzinssatz in Form des 1-Monats-Euribors zuzüglich eines marktüblichen Aufschlages bestimmt.

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Zl. KA-00253/2018

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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