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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 03-Protokoll_22.03.2018.pdf

- S.119

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Die konditionelle Ausstattung des Gesellschafterdarlehens ist so erfolgt, dass dieselbe Kreditkonditionierung zur Anwendung gelangt, wie dies beim indikatorgebundenen Bankkredit der SOWI – Investor – Bauträger GmbH der Fall ist
(3-Monats-Euribor zzgl. Aufschlag) (vgl. dazu auch Tz 95).
Im Zusammenhang mit der Verrechnung und Bezahlung der vierteljährlichen Zinsabschlüsse wurden von der Kontrollabteilung im Detail einige Anregungen ausgesprochen, welche unter anderem auf die Vermeidung von allfälligen negativen gesellschaft- und ertragsteuerlichen Auswirkungen abzielten.
Im seinerzeitigen Anhörungsverfahren sagte die Sowi Garage Beteiligungs GmbH
eine Prüfung bzw. Umsetzung der Empfehlungen der Kontrollabteilung zu.
Zur nunmehrigen Follow up – Nachfrage übermittelte die Gesellschaft die Stellungnahme ihres Steuerberaters zu der gegenständlichen Angelegenheit. Auf der
Grundlage der Ausführungen des Steuerberaters sah die Sowi Garage Beteiligungs GmbH die Befürchtungen der Kontrollabteilung hinsichtlich allfälliger negativer gesellschaft- oder ertragsteuerlicher Auswirkungen als nicht gerechtfertigt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde aus erwähnten Gründen
teilweise entsprochen.

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Bei der Sichtung der auf dem Konto „Kosten Rechts- und Steuerberatung“ im Jahr
2014 erfassten Buchungen war für die Kontrollabteilung eine unter dem Titel „Dr.
x.x. Übernahmevertrag“ bezeichnete Position auffällig. Weitere Recherchen dazu
zeigten, dass von einer Rechtsanwaltskanzlei mit Rechnung vom 11.12.2014 an
die SOWI – Investor – Bauträger GmbH ein pauschaliertes Honorar über netto
€ 1.000,00 für die Ausarbeitung einer „Vereinbarung im Zusammenhang mit der
Übernahme der Citygarage durch die Stadt Innsbruck“ verrechnet worden ist.
Gemäß Rücksprache mit dem zum Prüfungszeitpunkt der Kontrollabteilung bestehenden Geschäftsführer der Gesellschaft sei ein wie in der Rechnung bzw. im Buchungstext angedeuteter Übernahmevertrag letztlich nicht zustande gekommen.
Weitere Nachforschungen hätten ergeben, dass hier offenbar anwaltliche Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem seinerzeit bestehenden Garagenmanagementvertrag abgerechnet worden sind. Damals habe der Geschäftsführer des
vormaligen Garagenmanagers (zugleich auch einer der damaligen Geschäftsführer der SOWI – Investor – Bauträger GmbH) wohl bereits bei der Übernahme der
Gesellschaftsanteile im Zuge des Garagenkaufes die weitere Beauftragung des
vormaligen Vertragspartners mit dem Garagenmanagement sicherstellen wollen.
So wie sich die vom Geschäftsführer der SOWI – Investor – Bauträger GmbH gegenüber der Kontrollabteilung mitgeteilten Rechercheergebnisse präsentierten,
waren diese Beratungsaufwendungen ihrer Einschätzung nach eher der Sphäre
des seinerzeitigen Vertragspartners bezüglich des Garagenmanagements zuzuordnen. Vordergründig hatte dieser ein Interesse an einer weiteren Beauftragung
mit dem Garagenmanagement.

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Zl. KA-00253/2018

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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