Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_22.03.2018.pdf
- S.71
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Die Verschriftlichung der Vereinbarungen bzw. deren Nachweise wurden der Kontrollabteilung im Rahmen der Follow up – Einschau 2017 ebenfalls für das Jahr
2018 in Aussicht gestellt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
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Die Einsicht in die Jahresabschlüsse der Gesellschaften zeigte, dass der von der
Stadt Innsbruck seit September 2015 bestellte Geschäftsführer ein Entgelt für die
Geschäftsführung erhalten hat. Ergänzend merkte die Kontrollabteilung an, dass
für den vorherigen (städtischen) Geschäftsführer sowie dem von der Stiebleichinger Besitz GmbH nominierten Geschäftsführer in den Unterlagen der betroffenen
GmbHs keine Nachweise für etwaige Zuwendungen seitens der Gesellschaften
vorgelegt bzw. in den Jahresabschlüssen ausgewiesen wurden.
Das Entgelt des Geschäftsführers ist sowohl in der Investor GmbH als auch in der
Beteiligungs GmbH unter der Position Aufwand für bereitgestelltes Personal im
Jahresabschluss 2016 subsumiert worden. Dieser Betrag enthielt Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) als auch sämtliche Entgeltbestandteile für das Jahr 2015. Diese Personalkosten wurden/werden von der
Stadt Innsbruck an die Gesellschaften vorgeschrieben. Dies deshalb, da die Stadt
Innsbruck betreffend das Entgelt für den Geschäftsführer der beiden Gesellschaften in Vorlage tritt.
Das erwähnte Entgelt für die Geschäftsführung wurde/wird bei der Stadt Innsbruck
in Form einer Verwendungszulage gem. § 30a des Gehaltsgesetzes 1956 ausbezahlt. Diese Zulage ist für Beamte ruhegenussfähig bzw. für eine allfällige Abfertigung maßgeblich. Da der betroffene städtische Bedienstete vor dem 01.07.2003
sein Dienstverhältnis bei der Stadt Innsbruck begonnen hat, kommt laut Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz (I-VBG) das Abfertigungsmodell ALT zur Anwendung. Inwieweit dieser mögliche erhöhte Aufwand für die Stadt Innsbruck seitens
der Gesellschaften übernommen wird, ist schriftlich nicht festgelegt worden. Aus
den Prüfungsunterlagen war zudem rechnerisch nach zu vollziehen, dass die Valorisierung des Geschäftsführerentgeltes (bzw. der Verwendungszulage) für das
Jahr 2017 mit dem Prozentsatz (1,3%) der Entgeltanpassung der städtischen Vertragsbediensteten durchgeführt wurde.
Das I-VBG regelt im § 55 auch das Ausmaß des Erholungsurlaubes, wobei der
Urlaubsanspruch ab dem vollendeten 43. Lebensjahr auf 240 Dienststunden
(6 Wochen) von ursprünglich 200 Dienststunden (5 Wochen) steigt. Da diese Erhöhung des Urlaubsausmaßes beim betroffenen städtischen Mitarbeiter (bzw. Geschäftsführer) in den nächsten Jahren schlagend wird, war aus Sicht der Kontrollabteilung abzuklären, inwieweit dies auch für die Tätigkeit des Geschäftsführers Gültigkeit hat, zumal keine schriftliche Urlaubsregelung (Ausmaß, Verfall, etc.)
mit den Gesellschaften vorgelegt werden konnte.
Die Kontrollabteilung empfahl daher den Gesellschaften (Investor GmbH und Beteiligungs GmbH), die Abrechnungsmethodik des Entgeltes für die Geschäftsführertätigkeit – speziell unter einem abgaben- und arbeitsrechtlichen Aspekt – mit der
Stadt Innsbruck zu verschriftlichen.
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Zl. KA-00253/2018
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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