Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_28_03_2019.pdf
- S.119
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
In Bezug auf den Dienstwohnungsfall des Hausmeisters A bedeutete das, dass aufgrund des erfolgten Wohnungsauszuges im Oktober 2016 keine Rückverrechnung
vorgenommen wird.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
132
Auch hinsichtlich des Dienstwohnungsfalles des Hausmeisters B wurde von der
Kontrollabteilung darauf verwiesen, dass bis zum Zeitpunkt der damaligen Prüfung
bei der Lohn- bzw. Gehaltsverrechnung die im Jahr 2006 festgelegte Dienstwohnungsvergütung zur Abrechnung gelangte. Eine Wertanpassung der Grundvergütung bzw. eine Abrechnung der Betriebs- und Heizkosten nach Maßgabe ihres tatsächlichen Anfalles gemäß Jahresabrechnung erfolgte – wie im Fall des Hausmeisters A – nicht.
Ebenso wie im Fall des Hausmeisters A empfahl die Kontrollabteilung dem Amt für
Personalwesen, eine Anpassung und Nachverrechnung der Dienstwohnungsvergütung (im zulässigen Ausmaß) entsprechend der auf den konkreten Fall anwendbaren maßgeblichen Rechtsvorschriften zu überprüfen und gegebenenfalls vorzunehmen. Für die Berücksichtigung der tatsächlich angefallen Betriebs- und Heizkosten
durch die städtische Besoldung wäre nach Einschätzung der Kontrollabteilung durch
entsprechenden Informationsaustausch künftig das Einvernehmen zwischen ihr und
der IIG KG herzustellen. Im seinerzeitigen Anhörungsverfahren sagte das Amt für
Personalwesen zu, die von der Kontrollabteilung angeregte Überprüfung vorzunehmen.
Unter Hinweis auf die in Tzn 130 und 131 angeführten allgemeinen Ausführungen
informierte das Amt für Personalwesen im Rahmen der Follow up – Einschau 2018
darüber, dass beim Dienstwohnungsfall des Hausmeisters B das Betriebs- und
Heizkostenakonto im Jahr 2018 angepasst wurde und nun jährlich mit der IIG KG
abgestimmt werden würde.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
133
Bezüglich des Dienstwohnungsfalles des Hausmeisters B machte die Kontrollabteilung auch auf die sich zwischen der Mietzinsvorschreibung der IIG KG und der von
der Stadt beim betroffenen Hausmeister eingehobenen Dienstwohnungsvergütung
ergebende Differenz zu Lasten der Stadt Innsbruck (2016: € 982,43) aufmerksam.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Personalwesen, in Zusammenarbeit mit
der IIG KG eine nachträgliche Rückrechnung des Mietzinses zu verhandeln bzw. zu
prüfen. Ziel aus Sicht der Stadt Innsbruck sollte dabei sein, die aufgetretene Differenz zwischen der von ihr im Wege der Lohn- bzw. Gehaltsverrechnung einbehaltenen Dienstwohnungsvergütung (bzw. Grundvergütung) und der Vorschreibung der
IIG KG für die Vergangenheit bestmöglich auszugleichen.
…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-00193/2019
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
106