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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_28_03_2019.pdf

- S.127

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Die Kontrollabteilung nahm zur Kenntnis, dass es Ende 2016 aufgrund der Umstellung der städtischen Rechnungswesensoftware zu einer besonderen Situation gekommen sein möge, welche eine Änderung des üblichen Prozedere der Zahlungsanforderungen der IIG KG an die Stadt Innsbruck vertretbar bzw. nötig gemacht
haben dürfte.
Auf Basis des vorliegenden Schriftverkehrs konnte die Kontrollabteilung jedoch nicht
ableiten, dass die im Jahr 2016 und auch erneut im Jahr 2017 vorgenommene Überweisung vorhandener Budgetmittel für voraussichtlich auflaufende Baukosten zum
neuen Standard erklärt wurde. Vielmehr dürfte es sich ursprünglich um eine Ausnahme infolge eines technischen Programmwechsels gehandelt haben. Auch wenn
sich die seit dem Haushaltsjahr 2016 vollzogene Vorgehensweise als vorteilhaft und
komfortabler in der Abwicklung herausgestellt haben dürfte, handelte es sich nach
Ansicht der Kontrollabteilung um einen Systembruch hinsichtlich des sonst gepflegten Ablaufes einer Zahlungsanforderung auf Basis eines vorhandenen, nachgewiesenen Bedarfs.
Die Kontrollabteilung empfahl der MA IV daher zu prüfen, inwieweit vorschüssige
städtische Transferzahlungen in mehrfacher Millionenhöhe zur Vorfinanzierung von
diversen Bauleistungen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit, insbesondere hinsichtlich des Schulden- und Liquiditätsmanagements der Stadt Innsbruck entsprechen.
Die IIG KG informierte im Rahmen des damaligen Anhörungsverfahrens, dass in
Abklärung mit der MA IV des Stadtmagistrats Innsbruck hinsichtlich prognostizierter
Ausgaben für Anlagen im Bau die restlichen Budgets aus dem Außerordentlichen
Haushalt 2016 angefordert wurden. Dies war gemäß IIG KG zweckmäßig, da Eingangsrechnungen, die mit 31.12. datiert sind, in der Regel erst in der KW 02 einlangen und vor Zahlungsfreigabe entsprechend geprüft werden müssen. Diese Prüffristen betragen bei Teilrechnungen 30 Tage und bei Schlussrechnungen 90 Tage
und somit könnten die Anforderungsfristen für Zahlungen aus dem alten Budget
nicht eingehalten werden. Wenn jedoch feststand, dass Budgetmittel nicht gebraucht werden, wurden diese nicht angefordert.
Das gewählte Prozedere hätte sich außerdem als vorteilhaft erwiesen, weil es eine
einfache Abwicklung der Zahlungen darstellte, indem nicht zusätzlich Aufzeichnungen über bereitstehende oder übertragene Budgetzahlen geführt werden mussten,
weshalb es im Jänner 2018 für die laufenden Bauvorhaben aus 2017 wiederum
praktiziert wurde.
Auch die MA IV teilte die Ansicht der IIG KG, dass es sich hinsichtlich der Implementierung des neuen Buchhaltungsprogrammes um eine vorteilhafte und unkomplizierte Abwicklung in Form von Vorabzahlungen gehandelt habe. Sie bestätigte
jedoch, die Empfehlung der Kontrollabteilung ab dem Haushaltsjahr 2018 umsetzen
zu wollen.
Im Zuge der diesjährigen Follow up – Einschau bestätigten IIG KG wie auch die
MA IV die Umsetzung der entsprechenden Empfehlung.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

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Zl. KA-00193/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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