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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_28_03_2019.pdf

- S.36

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Die bisherige Rechtslage ermöglichte Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, durch die Vorschaltung von Errichtungsgesellschaften – im gegebenen Fall der IIG IIGKG – einen Großteil des Vorsteuerabzugs aus den Errichtungs- und Sanierungskosten von Amtsgebäuden,
Schulen, Feuerwehrhäusern, Kirchen udgl. geltend zu machen. Mit Änderung der
umsatzsteuerlichen Voraussetzungen ist nunmehr die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nur noch gegeben, wenn auch der Leistungsempfänger das Grundstück oder
einen baulich abgeschlossenen, selbstständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
Um mit dem Neubau der Feuerwache Wilten in die bisherigen Regelungen zu fallen,
waren diverse Rahmenbedingungen vor Eintreten des Stichtages 01.09.2012 zu erfüllen. So hatte u.a. der Beginn der Errichtung des Gebäudes auf Basis einer Baubewilligung vor dem 01.09.2012 zu erfolgen.
Die IIG KG vertrat für den Neubau der Feuerwache Wilten die Ansicht, die nötigen
Rahmenbedingungen erfüllt zu haben und hatte folglich den Vorsteuerabzug in
Höhe von rd. € 590.000,00 geltend gemacht. Der Vorsteuerabzug sowie eine Begründung für die Geltendmachung desselben wurden dem Finanzamt Innsbruck im
Zuge der jährlichen Umsatzsteuerjahreserklärung in Form einer ergänzenden Erläuterung ausdrücklich zur Kenntnis gebracht.
Zum Prüfungszeitpunkt war für die Kontrollabteilung absehbar, dass zur Frage, ob
eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht oder nicht, zwischen dem Finanzamt und der IIG KG unterschiedliche Rechtsmeinungen bestanden. In Hinsicht auf
eine gegebene Wahrscheinlichkeit, dass der Vorsteuerabzug im Zuge einer möglichen Betriebsprüfung als unrechtmäßig eingestuft werden könnte, empfahl die Kontrollabteilung der Abteilung MA IV/Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung,
für eine etwaige Bedeckung die entsprechende finanzielle Vorsorge zu treffen.
Im Zuge des damaligen Anhörungsverfahrens bestätigte das Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft, im Falle einer negativen rechtsverbindlichen Finanzamtsprüfung eine entsprechende Bedeckung im Haushalt vorzunehmen.
Zum Follow up 2017 informierte die IIG KG, dass im Rahmen einer Außenprüfung
des Finanzamtes mit Schwerpunkt Umsatzsteuer im Juni 2017 u.a. Feststellungen
für die Feuerwache Wilten getroffen wurden und ein dementsprechend abgeänderter Umsatzsteuerbescheid erging. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der
IIG KG mit 20.07.2017 Beschwerde erhoben und beantragt, die Umsatzsteuer unter
Berücksichtigung des uneingeschränkten Vorsteuerabzuges festzusetzen. Eine
diesbezügliche Entscheidung stand zum Zeitpunkt der Follow up – Einschau 2017
aus.
Im Zuge der diesjährigen Follow up – Einschau wurde die Kontrollabteilung in Kenntnis gesetzt, dass bezüglich der beim zuständigen Finanzamt Innsbruck mit
20.07.2017 eingebrachten Beschwerde nach wie vor eine Entscheidung ausstehend
sei.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

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Zl. KA-00193/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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