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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_28_03_2019.pdf

- S.44

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Von der SOWI – Investor – Bauträger GmbH war zum Zeitpunkt der Prüfung der
Kontrollabteilung unter anderem ein mit Kreditvertrag vom 26.02.2015 variabel verzinster, 25-jähriger, in monatlichen Pauschalraten rückzahlbarer Abstattungskredit
in Höhe von ursprünglich € 4.000.000,00 beansprucht. Die im Kreditvertrag festgelegte (variable) Verzinsung richtet sich nach der Entwicklung des 3-Monats-Euribors
als Zinsindikator zuzüglich eines fixierten Aufschlages.
Bei der Verifizierung der seit der Beanspruchung dieses Kredites von der Bank vorgenommenen Zinsabschlüsse war auffallend, dass seit Kreditzuzählung der mit der
Bank im Kreditvertrag vereinbarte Aufschlag als Nominalzinssatz zur Verrechnung
gelangte. Dies war für die Kontrollabteilung insofern nachvollziehbar, als der 3-Monats-Euribor für die maßgeblichen Abrechnungszeiträume (seit Mai 2015) negativ
war und die Bank somit den vereinbarten Zinsindikator offenbar bei 0,00 % „eingefroren“ hat. Im Detail wurde von der Kontrollabteilung darauf verwiesen, dass der zu
Prüfzwecken vorgelegte Kreditvertrag zu dieser von der Bank praktizierten Vorgehensweise des Einfrierens des Zinsindikators bei 0,00 % keine Vereinbarung traf.
Auch aus den bereitgestellten Kontoauszügen ging eine einseitige diesbezügliche
Mitteilung der Bank nicht hervor.
Vor dem Hintergrund der damals jüngsten Entscheidungen des OGH bezüglich „Negativzinsen“ empfahl die Kontrollabteilung der SOWI – Investor – Bauträger GmbH,
mit dem Kreditgeber in Kontakt zu treten und die Weitergabe des negativen Zinsindikators (sowohl für die abgelaufenen als auch die künftigen Zinsperioden) zu reklamieren bzw. zu verhandeln.
Im seinerzeitigen Anhörungsverfahren sagte die SOWI – Investor – Bauträger
GmbH die Umsetzung der Empfehlung zu.
Im Zuge der letztjährigen Follow up – Einschau informierte die SOWI – Investor –
Bauträger GmbH darüber, dass im Gegenzug zur Beibehaltung der bisherigen Konditionsgestaltung(en) im Rahmen der Reduktion der städtischen Bürgschaften (dies
ging auch auf eine Empfehlung der Kontrollabteilung zurück) für diesen Abstattungskredit ab 01.01.2018 einer Indikatoruntergrenze (Floor) von 0,00 % zugestimmt worden ist. Die dahingehend unterfertigte Zusatzvereinbarung vom 30.11./18.12.2017
wurde der Kontrollabteilung zur Verfügung gestellt. Für Ansprüche vor dem Stichtag
01.01.2018 wurde von der Gesellschaft angekündigt, diese bei der Bank anzumelden.
Erneut dazu befragt gab der Geschäftsführer der SOWI – Investor – Bauträger
GmbH an, dass bislang noch keine Kontaktaufnahme mit der Bank betreffend die
Weitergabe des Negativzinses vor dem 01.01.2018 erfolgt sei.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde teilweise entsprochen.

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Bei der Sichtung der auf dem Konto „Kosten Rechts- und Steuerberatung“ im Jahr
2014 erfassten Buchungen war für die Kontrollabteilung eine unter dem Titel
„Dr. x.x. Übernahmevertrag“ bezeichnete Position auffällig. Weitere Recherchen
dazu zeigten, dass von einer Rechtsanwaltskanzlei mit Rechnung vom 11.12.2014
an die SOWI – Investor – Bauträger GmbH ein pauschaliertes Honorar über netto
€ 1.000,00 für die Ausarbeitung einer „Vereinbarung im Zusammenhang mit der
Übernahme der Citygarage durch die Stadt Innsbruck“ verrechnet worden ist.

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Zl. KA-00193/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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