Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_28_03_2019.pdf
- S.53
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Ferner ist im Anhang der Stadt Innsbruck zum Vermögensnachweis per
31.12.2017 festgehalten, dass „Anteile an verbundenen Unternehmen jene Unternehmen mit einem Beteiligungsausmaß über 50 % gelten“.
In Anbetracht der eingangs erwähnten gesetzlichen Regelungen sind in der Vermögens- und Schuldenrechnung der Stadt Innsbruck zum 31.12.2017 die Anteile
an der Patscherkofelbahn Infrastruktur GmbH, Innsbrucker Immobilien GmbH,
Innsbrucker Immobilien GmbH & CoKG, Innsbrucker Immobilien Service GmbH,
Innsbrucker Markthallen-Betriebsgesellschaft m.b.H., Innsbrucker Soziale Dienste
GmbH und Innsbrucker Sportanlagen Errichtungs- und VerwertungsgmbH in Höhe
von jeweils 100 % sowie an der Sowi Garage Beteiligungs GmbH und Congress
und Messe Innsbruck GmbH mit einem Wert von 75,1 % bzw. 58,0 % bilanziert
worden.
Wie bereits in ihren vorhergehenden Berichten über die Prüfung der Gebarung und
Jahresrechnung der Stadt Innsbruck (und im Vorjahr mündlich) angemerkt, verkennt die Kontrollabteilung nicht, dass die VRV für Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände keine Bewertungsvorschriften u.a. für nicht abnutzbares Anlagevermögen vorsieht. Es wurde des Öfteren bereits darauf aufmerksam gemacht,
dass die Stadt Innsbruck im Falle der Innsbrucker Markthallen-Betriebsgesellschaft m.b.H. ihr Vermögen um rd. € 594,9 Tsd. höher ausgewiesen hat, als es
nach den unternehmensrechtlichen Bewertungsvorschriften möglich ist. Auch in
der Vermögens- und Schuldenrechnung 2017 sind die Anteile an der betreffenden
Gesellschaft in Höhe von rd. € 595,9 Tsd. ausgewiesen.
In der Stellungnahme kündigte das Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft an,
den Anschaffungswert der Innsbrucker Markthallen-Betriebsgesellschaft m.b.H. in
Anlehnung an die unternehmensrechtlichen Bewertungsvorschriften zu korrigieren
und künftig mit dem Abtretungspreis von € 1,00 in der Vermögens- und Schuldenrechnung auszuweisen.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
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Unter den Beteiligungen sind im Sinne des § 228 Abs. 1 UGB Anteile an anderen
Unternehmungen ausgewiesen, die „bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesen Unternehmen zu dienen“. Als Beteiligungen gelten Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft mit
einem Beteiligungsausmaß von über 20 %.
Bei der Prüfung dieser Bilanzposition stellte die Kontrollabteilung fest, dass darunter u.a. Anteile an der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG mit € 5,0 Mio. oder
50,0 % + 1 Aktie, an der IVB und Stubaitalbahn GmbH mit € 6,3 Mio. oder 45,0 %,
an der Innsbrucker Nordkettenbahnen GmbH mit rd. € 12,7 Tsd. oder 35,0 %, an
der Tiroler Flughafenbetriebsgesellschaft mbH mit € 2,45 Mio. oder 24,5 % und an
der Innsbrucker Stadtbau GmbH in Höhe von € 1,8 Mio. oder rd. 49,7 % ausgewiesen worden sind.
Wenn der Stadt Innsbruck unter Berücksichtigung des § 244 Abs. 4 UGB gegenüber den aufgezählten Gesellschaften die Mehrheit der Stimmrechte oder die
Mehrheit der Mitglieder eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans usw. zustehen, dann
wären diese unter den Anteilen an verbundenen Unternehmen auszuweisen.
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Zl. KA-00193/2019
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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