Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_28_03_2019.pdf
- S.64
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dem eingetragenen Erleger am 10. September 2016 konnte die geschilderte Begleitung diesem Datum zugeordnet werden.
Eine Abgleichung der Kontrollabteilung mit der Arbeitszeitaufzeichnung und der Begleitung am Samstag den 10. September 2016 zeigte, dass diesbezüglich keine Arbeitszeiterfassung des städtischen Dienstnehmers im dafür vorgesehenen EDVProgramm aufschien und daher die Begleitung nicht im Rahmen der (städtischen)
Dienstzeit erfolgte.
Bei der Durchführung der beschriebenen Begleitungen war – nach Dafürhalten der
Kontrollabteilung – eine Nebenbeschäftigung gemäß I-VGB anzumelden und zu prüfen, da diese Tätigkeit (Begleitung) nicht im Rahmen des städtischen Dienstes zu
sehen ist.
Die Kontrollabteilung empfahl daher, die beschriebene Begleitung von (u.a. ortsunkundigen) Jägern durch städtische Dienstnehmer sowohl im Sinne der arbeitsrechtlichen Abgrenzung (Stichwort Unfallversicherung gem. ASVG) als auch aufgrund
der Bestimmungen hinsichtlich der Regelungen in § 16 I-VBG von Nebenbeschäftigungen durch das Amt für Personalwesen zu prüfen.
Im Anhörungsverfahren wurde vom Amt für Personalwesen eine Prüfung hinsichtlich einer Nebenbeschäftigung im Sinne des I-VBG angekündigt.
Mit der Follow up – Einschau 2018 wurde der Kontrollabteilung hierzu mitgeteilt,
dass der Sachverhalt einer neuerlichen Prüfung unterzogen worden ist. Demnach
sind die Abschusspaketnehmer vom Amt für Land- und Forstwirtschaft mit der
Pirschführung beauftragt und müssen somit ihre Jagdgäste selbst führen.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Im Zuge der Prüfeinschau ergab sich aus Sicht der Kontrollabteilung eine weitere
Nebenbeschäftigung durch die Bestimmungen in den Abschussverträgen der EJ
Samertal hinsichtlich der Veräußerung von Wildbret. Kurz zusammengefasst ist in
diesem Punkt vereinbart worden, dass bei einem Verkauf des Wildbrets dieses vorher durch ein von der Stadt Innsbruck bestelltes Organ begutachtet werden muss.
Die von der Stadt Innsbruck befugte Person für diese vertragliche Normierung war
wiederum jener städtische Dienstnehmer, der auch den Jagdschutz im Samertal
ausübte. Der Bedienstete gab gegenüber der Kontrollabteilung an, dass die in diesem Zusammenhang notwendigen Maßnahmen und Aufwendungen auch außerhalb der (städtischen) Dienstzeit erbracht wurden. Aus den der Kontrollabteilung
vorgelegten „Beschauzetteln“ war zudem ersichtlich, dass die Tätigkeit der Bescheinigung in einigen Fällen auf ein Wochenende fiel, wobei der Mitarbeiter keine Arbeitszeitaufzeichnungen im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Stadt Innsbruck
vornahm.
Die Kontrollabteilung knüpfte in diesem Zusammenhang an die vorherige Empfehlung an und empfahl, eine Prüfung dieser Tätigkeit im Sinne einer Nebenbeschäftigung vorzunehmen.
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Zl. KA-00193/2019
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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