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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_28_03_2019.pdf

- S.7

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-7-

planes Nr. SM-B17, Sieglanger - Mentlberg, Bereich zwischen Waldstraße,
Mentlbergstraße, Völser Straße und östlicher Baulandgrenze (als Änderung des
Bebauungsplanes Nr. SM-B8), gemäß
§ 56 Abs. 1 und 2 TROG 2016, wird beschlossen.
20.

MagIbk/26949/SP-BB-RO/1
Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. RO-B6, Rossau, Bereich
Trientlgasse, Gp. 787, KG Amras
(als Änderung des Bebauungsplanes Nr. AM-B11, 2. Entwurf),
gemäß § 56 Abs. 1 TROG 2016

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
14.03.2019:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. RO-B6, Rossau, Bereich
Trientlgasse, Gp. 787, KG Amras (als Änderung des Bebauungsplanes Nr. AMB11, 2. Entwurf), gemäß § 56 Abs. 1
TROG 2016, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 71 TROG der
Beschluss über die dem Entwurf entsprechenden Änderung des Bebauungsplanes
gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch
erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme
zum Entwurf von einer hierzu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
21.

MagIbk/27108/SP-FW-IN/1
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. IN-F27, Innenstadt,
Bereich Teilfläche der Gp. 583/2,
KG Innsbruck, (als Änderung
des Flächenwidmungsplanes
Nr. 80/gd), gemäß § 36
TROG 2016

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
14.03.2019:
GR-Sitzung 28.03.2019

Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. IN-F27, Innenstadt,
Teilfläche der Gp. 583/2, KG Innsbruck
(als Änderung der Flächenwidmungsplanes Nr. 80/gd), gemäß § 36 TROG 2016,
wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 71 Abs. 1 lit. a
TROG 2016 der Beschluss über die dem
Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von
einer hierzu berechtigten Person oder
Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Widmungen außer Kraft.
22.

MagIbk/22944/SP-FW-IN/1
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. IN-F26, Innenstadt,
Bereich Blasius-Hueber-Straße 4
(als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. IN-F1), gemäß
§ 36 TROG 2016

Mehrheitsbeschluss (bei Stimmenthaltung
von GRin Heisz, gegen FPÖ, ÖVP, StRin
Mag.a Mayr, GR Plach, FRITZ, GERECHT, TSB und ALI; 19 Stimmen):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
28.03.2019:
Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. IN-F26, Innenstadt,
Blasius-Hueber-Straße 4 (als Änderung
des Flächenwidmungsplanes Nr. IN-F1),
gemäß § 36 TROG 2016, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 71 TROG 2016
der Beschluss über die dem Entwurf entsprechenden Änderungen des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam
wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer
hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.