Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2014

/ Ausgabe: 03_Maerz_2014_gsw.pdf

- S.113

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 03_Maerz_2014_gsw.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2014
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Das im Jahr 1959 zwischen der Stadtgemeinde Innsbruck und der Wirtschaftskammer Tirol sowie der Landwirtschaftskammer Tirol vertraglich vereinbarte Baurecht wurde mit Wirkung auf den Ablauf des 31.12.2011 einvernehmlich wieder
aufgehoben. Das auf Grundlage des ursprünglichen Baurechtes errichtete Bauwerk ist von der Stadt Innsbruck unentgeltlich übernommen worden.
Darüber hinaus haben die Wirtschaftskammer Tirol und die Landwirtschaftskammer Tirol ihre Geschäftsanteile an der Innsbrucker Markthallen-Betriebsgesellschaft m.b.H., die einer zur Gänze geleisteten Stammeinlage von jeweils
€ 297.958,62 entsprachen (Stammkapital € 595.917,24), zum 31.12.2011 an die
Stadt Innsbruck abgetreten. Der von der Stadt Innsbruck hierfür zu leistende
(symbolische) Abtretungspreis belief sich auf € 1,00 und kam je zur Hälfte den
beiden Kammern zu.
Im Rahmen ihrer Einschau stellte die Kontrollabteilung fest, dass zum einen der
vorhin genannte Abtretungspreis in Höhe von € 1,00 im (Sach-)Anlagevermögen
unter der Bilanzposition „Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten,
einschließlich Bauten auf fremden Grund“ erfasst worden ist. Zum anderen ist das
von der Stadt Innsbruck im Zuge des Abtretungsvertrages übernommene Stammkapital der Innsbrucker Markthallen-Betriebsgesellschaft m.b.H. in Höhe von
€ 595.917,24 unter den „Anteilen an verbundenen Unternehmen“ ausgewiesen
worden.
Nach Meinung der Kontrollabteilung wäre aus buchhalterischer Sicht im Rahmen
der Finanzanlagen nicht das von der Stadt Innsbruck übernommene Stammkapital
der Gesellschaft, sondern die Anschaffungskosten in Höhe von € 1,00 auszuweisen gewesen. Im Sinne der Berücksichtigung der Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften des UGB regte die Kontrollabteilung daher an, den diesbezüglichen
Ausweis in der Vermögensrechnung der Stadt Innsbruck zu überprüfen und für
das Jahr 2013 zu bereinigen.
Im Zuge ihrer Stellungnahme teilte das Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft
mit, dass der Ausweis der Beteiligungen vom Referat Anlagenbuchhaltung/Inventarwesen aus dem lt. VRV § 17 Abs. 2 Z 7 als Beilage im Rechnungsabschluss enthaltenen Stand an Beteiligungen abgeleitet wird. Die Beteiligungen
werden nicht nach den Bilanzierungs- und Bewertungsregeln des UGB geführt,
sondern mit dem jeweiligen städtischen Anteil am Stamm- bzw. Grundkapital. Eine
Aufnahme der Beteiligung an der Markthallen-Betriebsgesellschaft in den Nachweis der Beteiligungen zu den Anschaffungskosten würde einen Systembruch darstellen und werde daher wie im Beteiligungsnachweis 2012 auch weiterhin mit
dem städtischen Anteil am Stammkapital geführt werden.
Dazu bemerkte die Kontrollabteilung, dass von ihr nicht eine Korrektur des Nachweises über die städtischen Beteiligungen beanstandet worden ist. Vielmehr wurde eine entsprechende Bereinigung des Ausweises in der städtischen Vermögensrechnung empfohlen. Insgesamt verkennt die Kontrollabteilung nicht, dass die
VRV für Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände keine Bewertungsvorschriften u.a. für nicht abnutzbares Anlagevermögen vorsieht. Es wurde jedoch darauf
aufmerksam gemacht, dass die Stadt Innsbruck in diesem konkreten Fall ihr Vermögen in der Vermögensrechnung des Jahres 2012 um rd. € 595,9 Tsd. höher
ausweist, als es nach den unternehmensrechtlichen Bewertungsvorschriften möglich ist.
Zudem zeigte sich die Kontrollabteilung über die im Anhang der Vermögensrechnung 2012 dargelegten Ausführungen verwundert, aus welchen hervorgeht, dass
sich der Wert des Anlagevermögens „aus den gesamten historischen Anschaf…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-00135/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

43