Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 03_Maerz_2014_gsw.pdf
- S.157
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Prokuristin in Verhandlungen mit der Bank, dass diese Vertragsklausel von der
Bank teilweise zurückgenommen worden ist. Das Kreditinstitut bestätigte schriftlich, auf jenen Vertragspassus zu verzichten, wonach eine Margenanpassung im
Ausmaß von 0,75 % p.a. für den Fall möglich war, dass die CMI auch nur eine der
beiden URG-Kennzahlen nicht erfüllt. Diese Einschränkung gilt unter der Auflage,
dass die Gesellschafter Stadt Innsbruck und Land Tirol mindestens 51 % des
Stammkapitals der CMI halten. In Anerkennung dieses (Teil-)Erfolges wurde von
der Kontrollabteilung dennoch betont, dass die übrigen Bestandteile der Vertragsklausel nach wie vor in Geltung gestanden waren. Obwohl die angeführten Vertragsklauseln durch die Unterfertigung des Kreditvertrages von der CMI bereits akzeptiert worden sind, empfahl die Kontrollabteilung der CMI, einen weiteren Versuch zu starten, die nach wie vor in Geltung gestandenen Kreditvertragsklauseln
mit der Bank nachzuverhandeln, um im besten Fall die gänzliche einvernehmliche
Streichung der Vertragspassagen zu erreichen. Im Anhörungsverfahren wurde von
der CMI darauf hingewiesen, dass in Entsprechung der Empfehlung der Kontrollabteilung zum damaligen Zeitpunkt bereits Nachverhandlungen mit der Bank eingeleitet worden wären.
Aktuell teilte die CMI mit, dass es in intensiven Nachverhandlungen mit der Bank
gelungen wäre, Verbesserungen betreffend die von der Kontrollabteilung thematisierte Vertragsklausel zu erreichen. Im Rahmen einer Nachtragsvereinbarung vom
17.04.2013 zum ursprünglichen Kreditvertrag wurde die bestehende Klausel inhaltlich insofern abgeschwächt, als die Kreditgeberin im Falle definierter Ereignisse
berechtigt ist, mit der CMI in Verhandlungen über die Erhöhung des Zinsaufschlages (Marge) einzutreten. Sollte es innerhalb der Frist von einem Monat zu keiner
einvernehmlichen Einigung kommen, ist eine beiderseitige kosten- und spesenfreie Kündigung der Kredites ohne Angabe von Gründen möglich. Darüber hinaus
gilt als vereinbart, dass eine Erhöhung des Zinsaufschlages seitens der Bank lediglich unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von 12 Monaten erfolgen kann.
Nach Meinung der Kontrollabteilung bedeutet diese vertraglich sichergestellte Zusatzregelung eine deutliche Verbesserung der Position der CMI als Kreditnehmerin
im Vergleich zur vorigen Situation.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Auch hinsichtlich des nicht durch eine Bürgschaft besicherten Abstattungskredites
(€ 1.932.000,00) wurde von der Kontrollabteilung auf das Bestehen derartiger Vertragsklauseln hingewiesen. Gemäß dem diesem Kreditengagement zugrunde liegenden Kreditvertrag war der Kreditgeber ermächtigt, bei Veränderung der jeweiligen Geld-, Kredit- oder Kapitalmarktverhältnisse, der gesetzlichen Rahmenbedingungen, der Refinanzierungskosten oder der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Kreditnehmers eine Anpassung des vereinbarten Aufschlages (0,65 % p.a.) vorzunehmen. Zudem merkte die Kontrollabteilung an, dass für den im Zuge der Ermittlung des Zinssatzes zur Anwendung gelangenden Zinsindikator (6-MonatsEuribor) vertraglich ein Mindestwert von 0,50 % p.a. festgesetzt worden war. Diesen Umstand betrachtete die Kontrollabteilung kritisch, da der 6-Monats-Euribor
zum Zeitpunkt der Prüfung seit dem Stichtag 12.09.2012 unterhalb der vertraglich
fixierten Mindestgrenze notierte. Für den Fall, dass sich die Entwicklung des Zinsindikators bis zum nächsten Zinsanpassungstermin per 01.01.2013 so fortsetzte,
machte die Kontrollabteilung darauf aufmerksam, dass der Mindestwert von 0,50
% p.a. bei der Zinsfestsetzung für das 1. Halbjahr 2013 schlagend werden würde.
Obwohl die dargestellten Vertragsklauseln durch die Unterfertigung des Kreditvertrages von der CMI bereits akzeptiert worden waren, empfahl die Kontrollabteilung
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Zl. KA-00135/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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