Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 03_Maerz_2014_gsw.pdf
- S.176
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Für die Übernahme von Bürgschaften (und Garantien) findet sich weder im GmbHGesetz noch im Gesellschaftsvertrag eine klare Regelung darüber, ob der Abschluss von derartigen Rechtsgeschäften einen (Aufsichtsrats- bzw.) Generalversammlungsbeschluss erfordert. Nach Meinung der Kontrollabteilung ergab sich ein
dahin gehendes Erfordernis gegebenenfalls aus Punkt XII. Z 8 des Gesellschaftsvertrages vom 07.11.1983, wonach die Aufnahme von Krediten oder Darlehen,
soweit diese in einem Jahr insgesamt ATS 200.000,00 (€ 14.534,57) übersteigen,
der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen. Sollte die Garantie
schlagend werden, treffen die Verpflichtungen aus dem Mietkaufvertrag unmittelbar die MHB. Daher könnte die Haftungsübernahme bei strenger Betrachtungsweise auch als Kredit- bzw. Darlehensaufnahme im weiteren Sinne interpretiert
werden. Für den Fall, dass die Stadt Innsbruck als Alleingesellschafterin entgegen
der von der Kontrollabteilung ausgesprochenen Empfehlung künftige Haftungsübernahmen für Mieter als grundsätzlich möglich definiert, wurde empfohlen, den
Gesellschaftsvertrag insofern zu ergänzen, als ab einer gewissen betraglichen
Grenze dafür ein separater Beschluss der Generalversammlung erforderlich ist.
Dadurch könnte gewährleistet werden, dass die Entscheidung über künftige Bürgschaften, Haftungen und Garantien durch die MHB bei der Generalversammlung
liegt.
Die MHB bestätigte im Rahmen der Follow up – Einschau 2013, dass aus ihrer
Sicht – wie von der Kontrollabteilung angeführt – von Haftungsübernahmen Abstand zu nehmen ist. Es werde daher noch geprüft, in wie weit dies gesellschaftsrechtlich verankert wird.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
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Zum Prüfungsstichtag 21.05.2013 beliefen sich die Außenstände von Kunden der
MHB auf einen Betrag von brutto € 18.601,79. Von dieser Summe entfiel ein Betrag in Höhe von brutto € 16.719,18 auf eine „Großforderung“ gegenüber einer
ehemaligen Mieterin. Wie einem Schreiben des mit der Forderungsbetreibung beauftragten Rechtsanwaltes vom 01.02.2012 zu entnehmen war, besteht seit diesem Zeitpunkt ein vollstreckbarer Zahlungsbefehl über diesen Betrag zzgl. Zinsen
und Kosten. Der Rechtsanwalt ersuchte in diesem Schreiben um Mitteilung, ob er
versuchen solle, die offene Forderung im Exekutionswege einzutreiben. Er verwies
allerdings gleichzeitig auf „frühere Äußerungen“, wonach bei der betreffenden
ehemaligen Mieterin „wohl nicht viel zu holen“ wäre. Es stellte sich daher damals
die Frage, ob im Hinblick auf allfällige Exekutionsschritte weitere Kosten in Kauf
genommen werden sollten. Die vom Rechtsanwalt in dieser Angelegenheit weiter
zu verfolgende Strategie war in den der Kontrollabteilung zur Verfügung gestellten
Prüfungsunterlagen nicht (schriftlich) dokumentiert. Gemäß Auskunft der Buchhalterin der MHB wurden bis zum damaligen Prüfungszeitpunkt der Kontrollabteilung
keine weiteren Handlungen unternommen, die offene Forderung zu betreiben. Die
Kontrollabteilung empfahl, in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt der MHB eine
Strategie betreffend die offene Forderung festzulegen und diese entsprechend zu
dokumentieren.
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Zl. KA-00135/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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