Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 03_Maerz_2014_gsw.pdf
- S.178
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schiedensten Kriterien (z.B. Lage, Größe, Nachfrage etc.) ein jeweils angemessener Mietzins zu bilden sein.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
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Die Kontrollabteilung erwähnte ergänzend, dass im Zuge der Prüfung der Mietverträge auch auffällig geworden ist, dass einzelnen Mietern (nicht ausbezahlte, sondern im Wege von Gutschriften abgewickelte) Investitionszuschüsse in zum Teil
beachtlicher Höhe (maximal € 10.000,00) oder temporäre Mietreduktionen gewährt
worden sind. Die Kontrollabteilung möchte in keiner Weise die in Einzelfällen bestehende Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit eines Zuschusses an Mieter für begründete besondere Investitionen oder eine zeitlich begrenzte Reduzierung der
Miete unter besonderen Umständen in Abrede stellen. In den ihr vorliegenden Prüfungsunterlagen vermisste die Kontrollabteilung aber jeglichen Hinweis auf einen
genau bezeichneten Anlass und die Berechnung der Höhe eines zuerkannten Investitionszuschusses bzw. auf eine durchgeführte nachgeordnete Kontrolle (belegmäßiger Nachweis der Investition des Mieters), wie auch keine nachvollziehbaren Begründungen für vorübergehende Nachlässe auf das monatliche Mietentgelt
ersichtlich waren.
Der Kontrollabteilung erschien es sehr wesentlich, dass Investitionszuschüsse und
Mietreduktionen transparent und nachvollziehbar abgewickelt werden. Zu diesem
Zweck sollten in Zukunft die Voraussetzungen für derartige Bonifikationen dem
Grunde und der Höhe nach festgelegt und eventuell in Form von Richtlinien verschriftlicht werden. Nachdem Investitionszuschüsse und Mietreduktionen Einnahmenschmälerungen für die MHB darstellen, sollten derartige Richtlinien in Anlehnung an die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages über die Aufgaben des
Beirates auch diesem Gremium zur Bewilligung vorgelegt werden.
Im Anhörungsverfahren zur Follow up – Prüfung 2013 bestätigte die MHB, dass
Investitionszuschüsse und Mietreduktionen grundsätzlich restriktiv zu handhaben
sind. Mietreduktionen müssen dann gewährt werden, wenn diese von Gesetzeswegen zustehen. Ob diesbezüglich eine Regelung künftig notwendig sei, könne
derzeit noch nicht beurteilt werden, da grundsätzlich davon Abstand genommen
werden sollte. Allenfalls könnte dies – wenn künftig Bedarf besteht – im Aufsichtsrat erörtert und sodann eine Richtlinie erstellt werden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
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Anlässlich einer Abstimmung der vertraglich vereinbarten Mietzinse mit den vorgeschriebenen und auf den einzelnen Debitorenkonten verbuchten Mietentgelten
stellte die Kontrollabteilung zudem fest, dass vereinzelt vom zugrunde liegenden
Mietvertrag der Höhe nach abweichende Mietzinse verrechnet worden sind. Die
Recherchen der Kontrollabteilung in dieser Angelegenheit ergaben, dass in den
beanstandeten Fällen nachträgliche mündliche Vertragsänderungen (z.B. Änderungen der vermieteten Flächen) stattgefunden haben.
Im Konnex damit empfahl die Kontrollabteilung, künftig jede Abänderung eines
Mietvertrages ausschließlich in Schriftform zu dokumentieren. Dazu erinnerte die
Kontrollabteilung auch an Punkt XV. der standardisierten neuen Mietverträge der
MHB, wonach „die Vertragsteile erklären, dass neben diesem Vertrag keine münd-
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Zl. KA-00135/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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