Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2014

/ Ausgabe: 03_Maerz_2014_gsw.pdf

- S.184

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 03_Maerz_2014_gsw.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2014
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
einbarte Nettolohn dadurch nicht geändert hatte. Aufgrund der fehlenden Geltendmachung durch den Hausmeister sei die Lohnverrechnung für den Zeitraum
02-12/2012 bisher nicht berichtigt worden. Allenfalls würde dies im Zuge vorgesehener Änderungen nachgeholt. Seit Jänner 2013 (also nach erfolgter Erhöhung
des Bruttolohnes im Zusammenhang mit der Sachbezugsverrechnung betreffend
die Dienstwohnung) erfolge die Lohnverrechnung nach Meinung der MHB vertragskonform.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

175

Dem Hausmeister ist ab Oktober 2012 eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt
worden. Der für die Dienstwohnung angesetzte Sachbezugswert konnte von der
Kontrollabteilung nachvollzogen werden. Dem Mietverhältnis lag offenbar eine
mündliche Mietvereinbarung zwischen dem seinerzeitigen Geschäftsführer und
dem Hausmeister zugrunde. Ein eigener schriftlicher Dienstwohnungsvertrag wurde von der MHB nicht abgefasst. Im Sinne der wechselseitigen Rechtssicherheit
empfahl die Kontrollabteilung zur Regelung maßgeblicher Punkte (bspw. Vertragsdauer, Bezahlung von Betriebs- und Heizkosten, Instandhaltung, Erhaltung, bauliche Veränderungen, Verbot der Untervermietung, allfällige vorzeitige Auflösung
des Vertrages etc.) die separate Abfassung eines schriftlichen Dienstwohnungsvertrages.
Die MHB teilte in ihrer aktuellen Stellungnahme dazu mit, dass in Kürze diesbezügliche grundsätzliche Änderungen geplant wären. Daher sei dieser Punkt bisher
nicht weiter verfolgt worden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde aus erwähnten Gründen
nicht entsprochen.

176

Der Hausmeister war neben seinem Arbeitsverhältnis zur MHB auch selbstständig
mit seinem Schlossereibetrieb tätig. In seinem Arbeitsvertrag ist bestimmt, dass
ihm zur Ausübung der genehmigten Nebentätigkeit die für den Hausmeister vorgesehene Werkstätte zur Verfügung steht. In den bereitgestellten Prüfungsunterlagen war in diesem Zusammenhang ein vom Hausmeister und vom damaligen Geschäftsführer der MHB unterfertigter (allerdings undatierter) Mietvertrag über ein
im Westteil der Markthalle gelegenes Lager sowie über die Benutzungsberechtigung eines Materialregales im Gangbereich (mit dem Vertragszweck der Verwendung als Werkstätte) enthalten. Aus einem vom seinerzeitigen Geschäftsführer der
MHB unterfertigten (jedoch undatierten) Aktenvermerk ging die Anordnung hervor,
dass an den Hausmeister als Mieter keine entsprechenden Mietzinsvorschreibungen gerichtet werden sollten. Für die Kontrollabteilung stellte sich die Sachlage
aufgrund der vorliegenden Unterlagen in der Weise dar, dass der Hausmeister die
für seine Hausmeistertätigkeit notwendige Werkstatt in Abstimmung mit dem damaligen Geschäftsführer offenbar auch als Werkstätte für seinen Schlossereibetrieb nutzte. Arbeitszeitaufzeichnungen, die sowohl das Ausmaß der Nutzung als
Werkstätte für den Schlossereibetrieb des Hausmeisters als auch die Nutzung
derselben außerhalb der im Arbeitsvertrag mit der MHB definierten Arbeitszeiten
belegen, konnten der Kontrollabteilung nicht vorgelegt werden. Im Sinne der
Transparenz empfahl die Kontrollabteilung, künftig durch entsprechende Arbeitszeitaufzeichnungen auf eine Trennung der beiden Nutzungsbereiche starkes Augenmerk zu legen. Außerdem war die Kontrollabteilung der Ansicht, dass dem

…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-00135/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

114