Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2014

/ Ausgabe: 03_Maerz_2014_gsw.pdf

- S.186

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Dazu wurde von der MHB aktuell mitgeteilt, dass der Schlossereibetrieb des
Hausmeisters ruhend gelegt worden wäre. Außerdem wären künftige Auftragsvergaben an den Hausmeister nicht vorgesehen. Die Auftragsvergabe erfolge zwischenzeitig über die Jahresvertragsfirmen der Innsbrucker Immobilien Gesellschaften.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde aus erwähnten Gründen
nicht entsprochen.

178

Seit dem 08.01.2007 besteht mit einer Mitarbeiterin ein Arbeitsverhältnis als Reinigungskraft. Diese Mitarbeiterin war zum Prüfungszeitpunkt der Kontrollabteilung
auf der Basis von 28,5 Stunden (verteilt auf 6 Tage in der Woche) teilzeitbeschäftigt. Eine schriftliche Unterlage, welche das Arbeitsverhältnis entsprechend dokumentiert (bspw. Dienstzettel, Arbeitsvertrag), war nicht existent. Die Kontrollabteilung empfahl, die diesem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden Vereinbarungen
zumindest in einem Dienstzettel (besser durch die beidseitige Unterfertigung eines
schriftlichen Arbeitsvertrages) festzuhalten.
Die MHB teilte in dieser Sache mit, dass das Arbeitsverhältnis mit der Reinigungskraft mittlerweile in einem schriftlichen Arbeitsvertrag festgelegt worden ist. Dieser
wurde beidseitig am 25.10.2013 unterfertigt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

179

Der in § 8 UrlG normierten Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen, aus
denen der Urlaubsanspruch, die zeitliche Lagerung der Urlaubskonsumation und
allfällige Resturlaube ersichtlich sind, kommt die MHB in Form der Führung einer
Urlaubskartei nach. Aufgefallen ist in diesem Zusammenhang der erhöhte Urlaubsrückstand der teilzeitbeschäftigten Buchhalterin (39 Tage zum Stichtag
15.05.2013). Von der Kontrollabteilung wurde diesbezüglich auf § 4 Abs. 1 UrlG
verwiesen, wonach der Urlaub möglichst bis zum Ende jenes Urlaubsjahres, in
welchem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden sollte. Da die Gesellschaft aus unternehmensrechtlicher Sicht zudem verpflichtet ist, die zum Bilanzstichtag nicht verbrauchten Urlaube zwecks einer periodengerechten Gewinnermittlung monetär in Form einer Urlaubsrückstellung zu erfassen, empfahl die
Kontrollabteilung, unter Rücksichtnahme auf die betrieblichen Erfordernisse um
einen Abbau des Resturlaubsguthabens bemüht zu sein.
Dazu teilte die MHB in der Follow up – Einschau 2013 mit, dass der Urlaubsabbau
aufgrund des mit den (betrieblichen und organisatorischen) Änderungen einhergehenden höheren Arbeitsaufwandes nicht als primäres Ziel angesehen werde, auch
wenn dies nicht aus den Augen zu verlieren sei.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde aus erwähnten Gründen
nicht entsprochen.

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Zl. KA-00135/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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