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Jahr: 2014

/ Ausgabe: 03_Maerz_2014_gsw.pdf

- S.98

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dieses 4-Augen-Prinzips stellte die Kontrollabteilung fest, dass vereinzelt derartige
Aktenvermerke vom zuständigen Referenten bzw. vom zuständigen Amtsvorstand
allein angefertigt und unterzeichnet worden sind und somit nach Meinung der Kontrollabteilung die Einhaltung des 4-Augen-Prinzips bei diesen Verfahrenseinstellungen nicht sichergestellt war. Die Kontrollabteilung vertritt zur Einstellung von
Verwaltungsstrafverfahren den Standpunkt, dass diese nur unter genereller Einhaltung eines 4-Augen-Prinzips erfolgen sollten.
In Einzelfällen wurde darüber hinaus auffällig, dass entsprechende Nachweise
und/oder Aktenvermerke über den Grund der Einstellung in der Aktendokumentation der Software „VSTR“ nicht vorhanden waren.
In diesen beiden Bereichen ortete die Kontrollabteilung auch ein mögliches Verbesserungspotenzial. Einerseits sollte aus Gründen der Transparenz angestrebt
werden, jeden Einstellungsgrund ausreichend und damit nachvollziehbar zu dokumentieren. Andererseits sollte bei Verfahrenseinstellungen generell die Einhaltung eines „4-Augen-Prinzips“ gewährleistet werden. Im Idealfall wäre es für die
Kontrollabteilung vorstellbar, im Rahmen der Berechtigungen zur Einstellung eines
Verwaltungsstrafverfahrens die Softwareanwendung „VSTR“ (Verwaltungsstrafen)
so zu programmieren, dass Verfahrenseinstellungen nur mehr kollektiv (ein Sachbearbeiter gemeinsam mit dem zuständigen Referenten oder dem Leiter des Amtes für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen bzw. Referent und Amtsvorstand gemeinsam) möglich sind. Im Rahmen des seinerzeitigen Anhörungsverfahrens versicherte der Vorstand des Amtes für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen, dass diesbezüglich durch die geprüfte Dienststelle Überlegungen angestellt werden, um die eingesetzte Software entsprechend den Empfehlungen der
Kontrollabteilung weiterzuentwickeln.
In der Stellungnahme zur Follow up – Einschau 2012 teilte der zuständige Amtsvorstand mit, dass mit Schreiben vom 30.10.2012, Zl. II-VA-V-023175/2013, bei
der MA I – Amt für Informationstechnologie und Kommunikationstechnik eine Adaptierung der Software „VSTR“ beantragt worden wäre. Eine Umsetzung sei noch
nicht erfolgt.
Im Rahmen der Follow up – Prüfung 2013 berichtete der Leiter des des Amtes für
Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen, dass die EDV-Anwendung „VSTR“ insofern adaptiert worden sei, dass nunmehr ein Akt elektronisch nur mehr durch
das Zutun zweier Mitarbeiter eingestellt werden kann. Das heißt, die Einstellung
eines Aktes bedarf der elektronischen Unterschrift zweier unterschiedlicher Mitarbeiter, wobei einer davon der Amtsvorstand oder der Referent sein muss.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

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Der Bericht der Kontrollabteilung über die im Jahr 2012 stichprobenartig vorgenommene Einschau in die Liegenschaftsverwaltung der Stadtgemeinde Innsbruck,
Zl. KA-01447/2012, wurde am 12.07.2012 fertig gestellt. In Verbindung mit den
damaligen Prüfungsfeststellungen hatte die Kontrollabteilung eine Reihe von Empfehlungen ausgesprochen, deren Umsetzung bereits im Zuge des seinerzeitigen
Anhörungsverfahrens bzw. der Follow up – Einschau 2012 erledigt oder zugesichert worden ist. Soweit Anregungen offen geblieben sind, waren diese Gegenstand der aktuellen Follow up – Einschau 2013:

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Zl. KA-00135/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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