Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2003
/ Ausgabe: 04-April.pdf
- S.18
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11.
IV 1929/2003
IV 5983/2002
Stadtgemeinde Innsbruck, Verkauf des städtischen
Grundstückes 1133/4, vorgetragen in EZ 1702, Grundbuch 81136 Wilten (Bauhof
Wilten), mit einem Flächenausmaß von 2.799 m2 samt allen dort vorhandenen
Baulichkeiten und Anlagen an die Med.-PARK ErrichtungsgesmbH sowie Einräumung eines Wiederkaufsrechtes (Notrecht - nachträgliche Kenntnisnahme)
-------------------------------------------------------------------Bgm. Zach: Ich darf Ihnen diese Notrechtsverfügung zur
Kenntnis bringen. Diese Notrechtsverfügung ist durch den Umstand eingetreten, als die Mitglieder des Stadtsenates einen Besuch in der Partnerstadt
Freiburg, anlässlich der 40-jährigen Jubiläumsfeier, gemacht haben. Der
Gegenbesuch von Mitgliedern der Partnerstadt Freiburg wird im Herbst
stattfinden. Ich habe im Gemeinderat bereits über diesen höchst informativen und freundschaftlichen Besuch von allen Beteiligten berichtet. Ich
möchte mich bei jenen bedanken, die sich doch dieser Strapaze unterzogen
haben, denn in drei Tagen haben wir ein gewaltiges Programm abgewickelt. Damals hat mich ein Anruf zu diesem Akt erreicht.
Es handelt sich im Prinzip um eine Lagerhalle des Bauhofes
Wilten, die an die Med.-PARK ErrichtungsgesmbH angrenzt. Wenn Sie
sich erinnern, dann ist diese Lagerhalle dem "Haus am Hafen" vorgelagert,
wo sich ein großes Unternehmen, eine große Baulichkeit befindet, die für
die Stadt Innsbruck sehr wichtig ist und hundert hochqualifizierte Arbeitsplätze auch beinhalten sollte. Hier ist durch eine Fehleinschätzung der Baufirma die Aggression des Wassers des Inns mit seinem Grundwasser falsch
berechnet worden, sodass bei der Baugrube, die Abstände an dieses der
Stadt Innsbruck gehörende Haus bzw. Lagerhalle nicht mehr eingehalten
wurden und auch die erforderlichen Tiefgaragenplätze nicht mehr erstellt
werden konnten.
Es war, damit dieser Bau nicht eingestellt bleibt - der Bau war
nämlich bereits eingestellt - der Erwerb dieses Objektes notwendig. Es ist
festgestellt worden, dass das Objekt für den Bauhof Wilten nicht unbedingt
notwendig ist. Man hat die darin gelagerten Gegenstände anderweitig untergebracht und hat somit den Fortschritt der Baumaßnahmen einleiten
können. Es ist ein anständiger Betrag dafür bezahlt worden, den ich Ihnen
GR-Sitzung 24.4.2003