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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 04-Kurzprotokoll-23-04-2015.pdf

- S.108

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in Form von konkreten gesetzlichen Bestimmungen bzw. schriftlichen Übereinkünften, worin die in der Wohnhaussanierungsförderung des Landes Tirol von der
Stadt zu verrichtenden Tätigkeiten festgeschrieben sind, existierte nach Rücksprache mit dem Vorstand des Amtes für Wohnungsservice nicht. Auch im Bereich der
Mietzins- und Annuitätenbeihilfe waren die von der Stadt Innsbruck durchgeführten
Tätigkeiten nicht (schriftlich) festgelegt bzw. von jenen des Landes nicht (schriftlich) abgegrenzt. Diese Umstände betonte die Kontrollabteilung deshalb, da die
Stadt Innsbruck in diesen beiden Förderbereichen nach ihrer Einschätzung deutlich umfassendere Tätigkeiten verrichtet, als andere Tiroler Gemeinden:
Die Abwicklung der vom Land Tirol gewährten Wohnbau- und Wohnhaussanierungsförderung erfolgt (überwiegend) dezentral in den Bezirkshauptmannschaften
(Imst, Kitzbühel, Kufstein, Landeck, Lienz, Reutte und Schwaz). Der Stadtmagistrat Innsbruck wird vom Land Tirol als Einreichstelle für Ansuchen auf Wohnhaussanierungsförderung in Innsbruck angegeben. Das Referat Wohnbauförderung
führt im Bereich der Wohnhaussanierung umfangreiche Tätigkeiten aus (Beratung,
Baukontrolle, Vorprüfung, Endabrechnung), welche bei anderen Gemeinden von
den Bezirkshauptmannschaften bzw. von der Abteilung Wohnbauförderung des
Amtes der Tiroler Landesregierung selbst erledigt werden.
Auch bei der Abwicklung der Mietzins- und Annuitätenbeihilfe unterscheidet sich
der diesbezügliche verwaltungstechnische Ablauf von dem in anderen Tiroler Gemeinden praktizierten Procedere. Die Beihilfeansuchen sind beim zuständigen
Gemeinde(Stadt)amt (bzw. beim Stadtmagistrat Innsbruck) einzubringen. Die Gemeinden überprüfen und bestätigen die Richtigkeit der Angaben, verpflichten sich
zur Übernahme des Kostenanteiles und leiten die Ansuchen sodann zur weiteren
Bearbeitung an das Land weiter. Vom Referat Wohnbauförderung werden im Zusammenhang mit der Mietzins- und Annuitätenbeihilfe weit umfangreichere Tätigkeiten (Beihilfeberatung, Berechnung der Beihilfe etc.) entfaltet.
Die Kontrollabteilung empfahl der zuständigen Dienststelle Überlegungen anzustellen, in Zusammenarbeit mit dem Land Tirol in den Themenbereichen „Wohnhaussanierung“ sowie „Mietzins- und Annuitätenbeihilfe“ eine Ablauforganisation
insofern schriftlich festzulegen, als darin klar festgeschrieben werden soll, welche
Aufgaben von der Stadtgemeinde Innsbruck zu erledigen und welche Tätigkeiten
vom Land Tirol (Abteilung Wohnbauförderung) auszuführen sind.
Zum damaligen Prüfungszeitpunkt der Kontrollabteilung wurden die vom Referat
Wohnbauförderung betreffend die Bearbeitung von Wohnhaussanierungsanträgen
sowie Mietzins- und Annuitätenbeihilfeansuchen durchgeführten Tätigkeiten vollständig von der Stadtgemeinde Innsbruck finanziert. Auf den Kostenträgern
4410011 – Wohnhaussanierungsförderung, 4410021 – Bürgerinformation und Beratung sowie 4410041 – Mietzins- und Annuitätenbeihilfe wurden für das Jahr
2013 (direkte) Personalkosten (also ohne Umlagekosten) in Höhe von insgesamt
€ 405.109,00 (€ 162.775,00, € 63.644,00 bzw. € 178.690,00) ausgewiesen. Im Zusammenhang mit der von der Kontrollabteilung empfohlenen schriftlichen Festlegung einer Ablauforganisation (Tätigkeiten des Landes Tirol bzw. der Stadt Innsbruck) regte die Kontrollabteilung zusätzlich an zu hinterfragen, welche Aufgaben
definitiv von der Stadt Innsbruck übernommen werden müssen und welche Arbeitsschritte vom Land Tirol auszuführen sind. Sollte sich dabei herausstellen,
dass die Stadt Innsbruck in den Bereichen Wohnhaussanierung sowie Mietzinsund Annuitätenbeihilfe Tätigkeiten verrichtet, welche dem Land Tirol zuzuordnen
sind, empfahl die Kontrollabteilung, mit dem Land Tirol als Ausgleich dafür über
eine finanzielle Beteiligung an den diesbezüglichen Kosten zu verhandeln.

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Zl. KA-00206/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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