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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 04-Kurzprotokoll-23-04-2015.pdf

- S.55

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stehenden Novellierung des Gesellschaftsvertrages unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in Euro umzurechnen.
Im Anhörungsverfahren zur Follow up – Einschau 2013 berichtete der Geschäftsführer der MHB, dass der ehemals bereits vorliegende überarbeitete Gesellschaftsvertrag nochmals geprüft wurde und die Änderungen dem vertragserstellenden Notar zur Einarbeitung übermittelt worden wären.
Im Zuge der Follow up – Prüfung 2014 stellte die Kontrollabteilung durch Einsichtnahme in die aktuellen Daten des Firmenbuches (Auszug vom 07.01.2015) fest,
dass diese Angelegenheit in der Zwischenzeit abgeschlossen worden ist und
nunmehr die Stadt Innsbruck als Alleingesellschafterin der MHB mit einer übernommenen Stammeinlage von € 595.917,24 im Firmenbuch aufscheint.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

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Eine Geschäftsordnung für den Geschäftsführer, wie sie im Geschäftsführervertrag
erwähnt wird, war bis zum Prüfungszeitpunkt der Kontrollabteilung (im Mai/Juni
2013) von der Generalversammlung noch nicht beschlossen bzw. in Kraft gesetzt
worden. Der Kontrollabteilung ist bewusst, dass es nicht zwingend erforderlich ist,
eine eigene Geschäftsordnung für den Geschäftsführer zu installieren, sondern
auch die Möglichkeit besteht, die – zusätzlich zu den im Gesetz verankerten –
Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers in einem Gesellschaftsvertrag
und/oder einem Dienstvertrag bzw. Geschäftsführervertrag zu regeln.
Nach Einschau in die diesbezüglichen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages
der MHB bzw. des Geschäftsführervertrages empfahl die Kontrollabteilung allerdings zur Präzisierung der Kompetenzen des Geschäftsführers und zur Erhöhung
der Transparenz, eine Geschäftsordnung für den Geschäftsführer der MHB zu beschließen.
Im Vorjahr informierte der Geschäftsführer der MHB, dass die Geschäftsordnung
für die Geschäftsführung bereits im Entwurf erstellt worden wäre, und – da nunmehr die Bestellung eines Aufsichtsrates vorgesehen sei – diesem sodann zur Beschlussfassung vorgelegt werde.
Zur aktuellen Follow up – Prüfung 2014 übermittelte der Geschäftsführer der MHB
eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, welche vom Aufsichtsrat der
Gesellschaft am 25.06.2014 beschlossen worden ist.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

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Zl. KA-00206/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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