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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 04-Kurzprotokoll_20.04.2017.pdf

- S.19

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Zusammensetzung
des Aufsichtsrates

Der Aufsichtsrat der TFG setzt sich gemäß § 7 Z 1 des Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit einer zwischen den TFG-Gesellschaftern
am 10.02.2005 getroffenen vertraglichen Übereinkunft ("Flughafenvereinbarung") aus acht Kapitalvertretern zusammen. Dabei schlagen die
Gesellschafter Stadt und Land jeweils zwei Mitglieder zur Wahl in den
Aufsichtsrat vor, während die IKB AG vier Mitglieder vorzuschlagen hat.

Funktionsperiode

Die Bestellung des zum Zeitpunkt der Prüfung der Kontrollabteilung
amtierenden Aufsichtsrates erfolgte in der Sitzung der Generalversammlung vom 06.07.2015; die konstituierende Sitzung des Aufsichtsrates mit der Wahl der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter fand am
16.09.2015 statt.

Geschäftsordnung
des Aufsichtsrates

Den Bestimmungen nach § 7 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages folgend hat sich der Aufsichtsrat zur näheren Regelung der Ausübung
seiner Obliegenheiten eine Geschäftsordnung gegeben. Diese wies im
Vergleich zur letztmaligen Prüfung der TFG durch die Kontrollabteilung
im Jahr 2010 einen unveränderten Stand auf. Im § 8 des Gesellschaftsvertrages bzw. Pkt. 6 der Geschäftsordnung sind jene Agenden
aufgezählt, die - abgesehen von den gesetzlich geregelten Angelegenheiten - jedenfalls der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen .

Beschlussfähigkeit

Der Aufsichtsrat ist gemäß § 7 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages bzw.
Pkt. 2 der Geschäftsordnung beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Drittel der gewählten Mitglieder, darunter die Vorsitzende oder ihr Stellvertreter, anwesend sind . Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der
AR-Vorsitzenden .

Sitzungstermine des
Aufsichtsrates

Gemäß § 30i Abs. 3 GmbHG in Verbindung mit § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages sowie Punkt 2 der Geschäftsordnung muss mindestens viermal im Geschäftsjahr, und zwar einmal pro Quartal, eine Aufsichtsratssitzung abgehalten werden. Die Kontrollabteilung stellte fest,
dass diesem Erfordernis im Wirtschaftsjahr 2014 vOllständig entsprochen worden ist. Für das Wirtschaftsjahr 2015 ist diesen terminlichen
Festsetzungen mit der Einschränkung entsprochen worden, dass die
zweite AR-Sitzung des Jahres 2015 am 01 .07.2015 (und somit im
3. Quartal 2015) abgehalten worden ist. Ebenso ist die erste
AR-Sitzung des Jahres 2016 am 04.04.2016 (und somit im 2. Quartal
2016) abgehalten worden.

Bilanz- und
Bauausschuss

Nach § 30g Abs . 4 GmbHG in Verbindung mit § 7 Abs . 8 des Gesellschaftsvertrages kann der Aufsichtsrat unbeschadet seiner gesetzlichen Verantwortung aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse
bestellen. Dies zu dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse
vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen.
In der TFG waren diesbezüglich zum Zeitpunkt der Einschau der Kontrollabteilung ein Bilanz- und ein Bauausschuss eingerichtet.

Generalversamm lung

Die durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern vorbehaltenen Beschlüsse werden in der Generalversammlung gefasst.
Sie ist das oberste Organ der Gesellschaft. Neben dieser allgemeinen
Verantwortung It. § 34 Abs. 1 GmbHG hat die Generalversammlung
gem . § 35 GmbH insbesondere über die Prüfung und Feststellung des
Jahresabschlusses, die Verteilung des Bilanzgewinnes sowie die Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates zu beschließen.

ZI. KA-11340/20 16

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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