Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 04-Kurzprotokoll_20.04.2017.pdf
- S.95
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nung. Die Stadt ersetzt der OSVI die durch die vertragsgemäße Betriebsführung
verursachten Instandsetzungsaufwendungen sowie den gemäß Kostenstellenrechnung der OSVI dieser Betriebsführung zugeordneten direkten Personalaufwand laut der zu führenden Zeiterfassung, welche der Stadt vierteljährlich zu
übermitteln ist. Darüber hinaus erhielt die OSVI (gemäß Vertragstand zum Prüfungszeitpunkt) zur Abdeckung der Overheadkosten und des allgemeinen Verwaltungsaufwandes 15 % der für die Betriebsführung anfallenden Gesamtkosten
(Personal- und Bewirtschaftungskosten), jedoch maximal € 30.000,00 netto p.a.
Die OSVI wurde weiters verpflichtet, mit der Stadt Innsbruck vierteljährlich (zum
15.04., 15.07., 15.10. und 15.01. eines jeden Jahres) abzurechnen. Der Leiter des
Rechnungswesens der OSVI konnte der Kontrollabteilung plausibel erklären, dass
der wirtschaftliche und zeitliche Aufwand einer Abrechnung im Quartalsrhythmus
aus seiner Sicht nicht zu rechtfertigen sei und daher eine halbjährliche Rechnungslegung praktiziert wird.
Die Kontrollabteilung empfahl daher, die Abrechnungszeiträume im Betriebsführungsvertrag den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen und eine halbjährliche
Abrechnung vertraglich festzulegen, wobei bei dieser Gelegenheit auch eine monatliche Akontozahlung der Stadt Innsbruck vereinbart werden sollte, um den Effekt der Vorfinanzierung der OSVI durch das längere Abrechnungsintervall nicht
überverhältnismäßig auszuweiten.
Im geschilderten Sachverhalt wurde die Kontrollabteilung im Anhörungsverfahren
darüber informiert, dass eine Anpassung des Betriebsführungsvertrages an die
tatsächlichen Gegebenheiten für 2015 angestrebt wurde.
Im Zuge der Follow up – Einschau 2016 übermittele die OSVI einen unterfertigten
Nachtrag zum Betriebsführungsvertrag (vom 09.03.2016), welcher die oben erwähnten Punkte der Empfehlung (halbjährlicher Abrechnungszeitraum sowie monatliche Akontozahlung der Stadt Innsbruck) beinhaltet.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Im Zusammenhang mit dem Betriebsführungsvertrag wurde seitens der Kontrollabteilung auch eine Empfehlung betreffend der Provisionsberechnung ausgesprochen. Aus Sicht der Kontrollabteilung war eine Provisionsberechnung, die sich nur
an den Betriebsaufwendungen des Betreibers und den Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen bzw. Investitionen orientierte, kritisch zu hinterfragen. Auch
wenn eine Deckelung (€ 30.000,00) vorlag, wurde bei dieser Handhabung die Erzielung von Betriebseinnahmen in den Hintergrund gedrängt. Die Tatsache, dass
die Provision – lt. ursprünglich gültigem Betriebsführungsvertrag – von den Aufwendungen der OSVI (Personal- und Bewirtschaftungskosten) berechnet wurde,
brachte es mit sich, dass auch Anlagegüter zur Provisionsberechnung herangezogen worden sind. Die Provision und deren Umsatzsteueranteil erhöhten die Anschaffungskosten (bezogen auf den Nettoanschaffungspreis) für die Stadt Innsbruck um 18 %. Die Kontrollabteilung regte daher an, die Provisionsberechnung zu
überdenken und auch ertragsorientierte Faktoren (zum Beispiel: Erlöse, Auslastung, Zutritte, Beteiligung an Sponsoreinnahmen) in die Berechnung einfließen zu
lassen.
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Zl. KA-00193/2017
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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