Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 04-Kurzprotokoll_24_04_2014_gsw.pdf
- S.5
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"Kinder und Jugendförderung" werden unter
Berücksichtigung vorstehender Abstimmung
gemäß Beilage genehmigt.
18.
III 4311/2014
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. MÜ - F16, KG Arzl, Bereich nördlich Haller Straße, zwischen Dörrstraße, ÖBB-Trasse
und Gemeindegrenze (als teilweise Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. AL - F7), gemäß
§ 36 TROG 2011
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
16.04.2014:
Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. MÜ - F16, KG Arzl, Bereich nördlich Hallerstraße, zwischen Dörrstraße, Trasse der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) und Gemeindegrenze
(als teilweise Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. AL - F7), gemäß § 36
TROG 2011, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 70 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss
über die dem Entwurf entsprechenden Änderungen des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst
dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb
der Auflagefrist keine Stellungnahme zum
Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Flächenwidmungen
außer Kraft.
19.
III 4312/2014
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. MÜ - F17, Mühlau, Bereich Anton-Rauch-Straße Nr. 6
(als teilweise Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. MÜ F11), gemäß § 36 TROG 2011
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
16.04.2014:
GR-Sitzung 24.04.2014
Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. MÜ - F17, Mühlau, Bereich Anton-Rauch-Straße Nr. 6 (als teilweise Änderung des Flächenwidmungsplanes
Nr. MÜ - F11), gemäß § 36 TROG 2011,
wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 70 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss
über die dem Entwurf entsprechenden Änderungen des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst
dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb
der Auflagefrist keine Stellungnahme zum
Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Flächenwidmungen
außer Kraft.
20.
III 4314/2014
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. HU - F5, Hungerburg,
Bereich Umbrüggler Alm,
Gpn. 3422/1 und 3422/2, KG Hötting (als Änderung der Flächenwidmungspläne Nr. HÖ - F1 und
Nr. HÖ - F17), gemäß § 36 Abs. 2
TROG 2011
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
16.04.2014:
Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. HU - F5, Hungerburg,
Bereich Umbrüggler Alm, Gpn. 3422/1 und
3422/2, KG Hötting (als Änderung der Flächenwidmungspläne Nr. HÖ - F1 und
Nr. HÖ - F17), gemäß § 36 Abs. 2
TROG 2011, wird beschlossen.