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Jahr: 2020

/ Ausgabe: 04-Protokoll-20-05-2020.pdf

- S.168

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für eine Verordnung bieten würde.
In Bezug auf Baumschutz hat es in Tirol lediglich eine Änderung dahingehend gegeben, dass die dauerhafte Entfernung von Gehölzgruppen entlang
von Straßen und Eisenbahnlinien einer Bewilligung bedarf. (§ 6 lit i Tiroler
Naturschutzgesetz)
Es darf darauf hingewiesen werden, dass bei Fällungen im Bereich des städtischen Baumbestandes durch die Mag.-Abt. III, Grünanlagen, Ersatzpflanzungen vorgenommen werden.

Angefallener zeitlicher Arbeitsaufwand für die Erstellung der Beantwortung

Freundliche Grüße

Mag.a Susanne Plankensteiner

Seite 2 von 2

2h

50 min