Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 04-Protokoll-20-05-2020.pdf

- S.177

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Antwort:

Theoretisch ja, praktisch wird dies jedoch seitens der meisten Unternehmen
abgelehnt.

Frage 43:

Wenn ja, um welche Ersatzgeschäftslokale handelt es sich, und wo werden selbige angesiedelt?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 42.

Frage 44.

Warum ignoriert die Innsbrucker Stadtregierung - genauso wie bei der Einführung
von Kurzparkzonen - die Bedenken der Wirtschaftskammer?

Antwort:

Diese Behauptung ist unwahr. Wesentliche und maßgebliche Teile und Organe der Wirtschaftskammer Tirol (WK) befürworten die Vorverlegung.

Frage 45:

Liegt bezüglich der Vorverlegung der Baustelle in der Altstadt eine Beschlussfassung des Vorstandes der IKB bzw. der Mitglieder des Aufsichtsrates der IKB vor,
welcher in die Entscheidungsfindung der Innsbrucker Stadtregierung einfloss?

Antwort:

ja

Frage 46:

Wenn ja, wann wurden die jeweiligen Beschlüsse der jeweiligen Gremien protokolliert bzw. gefasst, und wer zeichnet persönlich dafür verantwortlich?

Antwort:

Innerhalb des Vorstandes der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) ressortzuständig für die Bereiche Wasser, Abwasser und Telekom ist
Dr. Thomas Pühringer, für Strom Netz DI Helmuth Müller.
Konkrete Angaben zu internen Beschlüssen gibt die IKB mit Verweis auf das
Aktiengesetz nicht bekannt, ebenso wenig diesbezügliche Protokolle.

Frage 47:

Gibt es eine diesbezügliche Entscheidungsfindung der Eigentümervertreter
LH Günther Platter und Bgm. Georg Willi, welche zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Innsbrucker Stadtregierung vorlag? (Gesellschafter: Landeshauptstadt Innsbruck: 50 % plus eine Aktie, TIWAG - Tiroler Wasserkraft Aktiengesellschaft: 50 % minus eine Aktie)

Antwort:

Zur inhaltlichen Berichtigung: Die Eigentümervertreter in der Hauptversammlung der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) sind Bgm. Willi für
die Stadt Innsbruck und Vorstandsvorsitzender Mag. Dr. Entstrasser und
DI Herdina für die Tiroler Wasserkraft AG (TIWAG).
Nach § 70 Aktiengesetz obliegt die Leitung der Gesellschaft dem Vorstand.

Frage 48:

Wenn ja, wann fand diese protokollierte Entscheidungsfindung aufgrund welcher
Bestimmungen des Aktiengesetzes (AktG) statt?

Antwort:

Siehe Antworten zu den Fragen 45, 46 und 47.

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