Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 04-Protokoll-20-05-2020.pdf
- S.185
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(zu Punkt 44.5)
INNS"
BRUCK
Retouren an Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat
Herrn
Bürgermeister
Georg WILLI
HIER
Sachbearbeiter
Telefon
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Ort, Datum
Stadtmagistrat
Geschäftsstelle für Gemeinderat
und Stadtsenat
Mag.a Susanne Plankensteiner
+43 512 5360 2302
+43 512 5360 1709
post.geschaeftsstelle.gemeinderat
@innsbruck.gv.at
Innsbruck, 13.05.2020
Rechtsgrundlagen während der COVID-19-Ausgangsbeschränkungen;
Zahl GfGR/114/2020;
ANFRAGE von GR Depaoli (GERECHT) vom 30.04.2020;
BEANTWORTUNG unter Einbeziehung der Stellungnahmen der betroffenen Dienststellen
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
GR Depaoli hat am 30.04.2020 folgende Anfrage eingebracht, zu deren einzelnen Punkten
die Antworten eingefügt wurden:
In einem E-Mail des Landes Tirol vom 16.03.2020 wird den Tiroler BürgermeisterInnen unter anderem Folgendes mitgeteilt:
"Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus wurden durch die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde bzw. vom Bund verkehrsbeschränkende Maßnahmen unter
Berücksichtigung von Ausnahmen verordnet.
Diese Maßnahmen haben auch Auswirkungen auf Gemeinderatssitzungen und Sitzungen sonstiger Gemeindeorgane (Gemeindevorstand oder Ausschüsse). Solange die Verkehrsbeschränkungen gelten, sind Gemeinderatssitzungen und sonstige Sitzungen zu verschieben.
Dies gilt auch für Gemeinderatssitzungen, in denen der Entwurf des Rechnungsabschlusses beschlossen werden soll. Bei der Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss ist zudem zu
beachten, dass aufgrund bundesverfassungsrechtlicher Vorgaben die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden darf (siehe § 36 Abs. 3 TGO). Ist daher aufgrund der derzeitigen behördlichen
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Coronavirus die Einhaltung der im
§ 108 Abs. 1 TGO vorgesehen Frist für die Beschlussfassung (31.März) nicht möglich, ist dies
mit keinen Konsequenzen verbunden, da es sich dabei um eine Ordnungsvorschrift handelt.
Für dringende unaufschiebbare Angelegenheiten in den Gemeinden wird auf folgende Bestimmungen hingewiesen: § 51 TGO - Entscheidung in dringenden Fällen; § 54 TGO - Befugnisse in
Notstandsfällen."
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