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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 04-Protokoll-25-04-2019_gsw.pdf

- S.117

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Diese Ausgabe – 04-Protokoll-25-04-2019_gsw.pdf
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Antwort:

Gemäß der genannten Vereinbarung erhält der/die Casinobesucher/in auf
sein/ihr Parkticket der dortigen Garage eine Gutschrift für den Zeitraum von
12 Stunden, der Garagenbetreiber fakturiert der Casino AG zwei Drittel der
Parkgebühren, nach Vorlage der monatlichen Abrechnungen des Garagenbetreibers refundiert die Stadt Innsbruck der Casino AG ein Drittel der Parkgebühren, wobei die Refundierung gemäß Vereinbarung vom 16.12.1991 mit
ATS 2.500.000,-- im Jahr limitiert ist.

Frage 3:

Ist es richtig, dass der Fördervertrag ohne zeitliche Befristung unterzeichnet
wurde und es sich quasi um einen "Fördervertrag für die Ewigkeit" handelt?

Antwort:

Die Vereinbarung wurde für die Dauer des Casinobetriebes am dortigen
Standort (laut Vereinbarung "im Objekt SCANDIC CROWN, 6020 Innsbruck,
Salurner Straße 15", in den damals zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes eines Spielcasinos umgebauten Räumen der Baurechtswohnungseigentümerin) abgeschlossen.

Frage 4:

Welche Schritte wurden seither von der Stadt Innsbruck unternommen, um aus
diesem Fördervertrag aussteigen zu können?

Antwort:

Die Möglichkeit der Auflösung der Vereinbarung vom 16.12.1991 wurde von
der Mag.-Abt. I, Liegenschaftsangelegenheiten, in den Jahren 2011 und 2018
geprüft. Seitens der Mag.-Abt. IV, Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung, wurde 2018 eine beihilfenrechtliche Prüfung durchgeführt.

Frage 5:

Wann wurden diese Schritte unternommen und mit welchem Ergebnis? (Bitte um
Nennung des Datums)

Antwort:

Die Möglichkeit der Auflösung der Vereinbarung vom 16.12.1991 wurde von
der Mag.-Abt. I, Liegenschaftsangelegenheiten, sowohl im Jahr 2011 als
auch im Jahr 2018 kritisch beurteilt.
Die beihilfenrechtliche Prüfung erfolgte zunächst abteilungsintern Ende
September 2018 und ergab, dass es sich hierbei um keine unzulässige Beihilfe im Sinne des EU-Beihilferechts handelt. Ergänzend wurde anschließend das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
kontaktiert, welches die Zulässigkeit der Beihilfe bestätigte.

Frage 6:

Ist es richtig, dass die Höhe der Fördersumme im Laufe der Jahre neu verhandelt
wurde?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 14.

Frage 7:

Wenn ja, von wem? (Bürgermeister, Bürgermeisterin, Mitglied der jeweiligen
Stadtregierung)
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