Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 04-Protokoll-25-04-2019_gsw.pdf
- S.121
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kreisen, Steuerungsgruppen etc. um ein politisches Instrument handelt, mit dem Ziel, die politischen Entscheidungen in den politischen Ausschüssen, im Gemeinderat, im Stadtsenat beeinflussen zu wollen.
Natürlich stellt sich auch die Frage, inwieweit die Teilnehmerlnnen der jeweiligen Arbeitsgruppen, Arbeitskreise, Steuerungsgruppen etc. überhaupt - obgleich der persönlichen Befangenheit
- über mögliche Lösungen und politischen Entscheidungen beraten dürfen, wobei hier angemerkt
wird, dass weder vermeintlich eine rechtliche noch eine demokratische Legitimation vorliegt, welche der Personengruppe das Recht gibt, selbige zu erarbeiten.
Faktum ist auch, dass über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe, eines Arbeitskreises, einer Steuerungsgruppe etc. in punkto Thematik das höchste Gremium der Stadt Innsbruck, der Gemeinderat, nicht entscheiden kann bzw. nicht rechtzeitig, wenn überhaupt, informiert wird. Ebenso hat
der Gemeinderat in seiner Gesamtheit nicht die Möglichkeit, die Qualifikation der teilnehmenden
Personen zu überprüfen, da selbige dem Gemeinderat namentlich nicht bekannt gegeben werden.
Daher gilt es zu hinterfragen, ob die Einrichtung von Arbeitskreisen, Arbeitsgruppen, Steuerungsgruppen etc., wie sie derzeit erfolgt, rechtlich bzw. demokratiepolitisch überhaupt möglich
ist bzw. ob man sich diesbezüglich in einem rechtlichen Graubereich befindet? Ebenso gilt es zu
hinterfragen, ob die Errichtung von Arbeitskreisen, Arbeitsgruppen, Steuerungsgruppen etc. entweder im Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) bzw. in der Geschäftsordnung des
Innsbrucker Gemeinderates (GOGR) festgeschrieben werden sollte, um zumindest eine rechtliche Legitimation für die Einrichtung von Arbeitskreisen und Arbeitsgruppen etc., welche politische Entscheidungen beeinflussen können, zu erhalten.
Frage 1:
Aufgrund welcher rechtlichen Legitimation werden Arbeitskreise, Arbeitsgruppen,
Steuerungsgruppen etc. eingerichtet?
Antwort:
In Bezug auf Arbeitskreise, Arbeitsgruppen, Steuerungsgruppen sowie Projektgruppen, Ausschüsse bzw. Beiräte, wie derartige Gruppen von MitarbeiterInnen und ExpertInnen uneinheitlich bezeichnet werden, sind grundsätzlich zwei Zuständigkeitsbereiche zu unterscheiden:
a)
"Projekt- und Arbeitsgruppen", die durch Herrn Bürgermeister aufgrund seiner im geltenden Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) verankerten Kompetenz als Leiter der gesamten Stadtverwaltung (§ 31 IStR)
b) "Projekt- und Arbeitsgruppen" im Stadtmagistrat, die durch die Magistratsgeschäftsordnung (MGO) geregelt sind.
Gemäß § 22 MGO ("Projektmanagement") können vom Magistratsdirektor zur Beratung und Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten, welche entweder die Zuständigkeiten mehrerer Dienststellen berühren oder von grundsätzlicher Bedeutung sind, sogenannte Projektgruppen eingerichtet werden. Solche Projektgruppen haben dem
Magistratsdirektor Bericht zu erstatten bzw. Empfehlungen zu unterbreiten.
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