Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2019

/ Ausgabe: 04-Protokoll-25-04-2019_gsw.pdf

- S.57

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- 357 -

Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden flächenwidmungsplanmäßigen Bestimmungen außer Kraft.
35.

37.

Einbringung von dringenden Anträgen

37.1

GfGR/83/2019
Maßnahmen im Hinblick auf übermäßige Lärmimmissionen durch
die Regionalbahn (StRin Dengg)

Maglbk/23846/SP-BB-IN/1
Bebauungsplan und Ergänzender
Bebauungsplan Nr. IN-B39, Innenstadt, Bereich Adolf-PichlerPlatz 12 (als Änderung der Bebauungspläne Nr. IN-B21 und Nr. INB21/1), gemäß § 56 Abs. 1 und 2
TROG 2016

GR Mag. Krackl: Während der gesetzlichen
Frist sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Die privatrechtlichen Vereinbarungen zur
Absicherung des Projektes liegen in ausreichend abgesicherter Form vor.

StRin Dengg: Ich stelle folgenden dringenden Antrag:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Im Hinblick auf die nachfolgend dargestellten Sachverhalte und die Bewertung des
Lärmexperten Dr. Ledochowski sowie mit
Missbilligung der vollkommen untragbaren
Aussagen von Harald Muhrer, Innsbrucker
Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GmbH
(IVB), möge der Gemeinderat folgendes beschließen:
1.

Die zuständigen Dienststellen des
Stadtmagistrats werden beauftragt, repräsentative Lärmmessungen entlang
der Streckenführung der Regionalbahn,
auch im Hinblick auf den sekundären
Luftschall, durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.

2.

Herr Bürgermeister wird beauftragt, auf
die zuständigen Organe der Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GmbH (IVB) dahingehend einzuwirken, dass alle technisch möglichen
Maßnahmen durchgeführt werden, um
die Lärmbelastung durch die Regionalbahn so weit als möglich zu reduzieren.

3.

Die zuständigen Dienststellen des
Stadtmagistrats werden beauftragt, für
vom Regionalbahnlärm betroffene Anwohner auf Dauer der übermäßigen
Lärmbelastung eine einstweilige Mietzinsreduktion im Ausmaß von 20 % zu
veranlassen bzw. zu erwirken, insoweit
die Betroffenen in Wohnungen leben,
welche sich im Eigentum der Stadt
Innsbruck bzw. der Innsbrucker Immobilien GesmbH & Co KG (IIG) befinden.

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
11.04.2019:
Der Bebauungsplan und Ergänzende Bebauungsplan Nr. IN-B39, Innenstadt, Bereich Adolf-Pichler-Platz 12 (als Änderung
der Bebauungspläne Nr. IN-B21 und Nr. INB21/1), gemäß § 56 Abs. 1 und 2
TROG 2016, wird beschlossen.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplans treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
36.

Einbringung und Beantwortung
von dringenden Anfragen

Bgm. Willi: Es sind keine dringenden Anfragen eingelangt.

Für jene Betroffenen, die in Wohnungen leben, welche im Eigentum von
Gesellschaften stehen, an welchen die
Stadt Innsbruck beteiligt ist, soll mit den
jeweiligen Gesellschaften über eine

GR-Sitzung 25.04.2019