Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 04-Protokoll_20.04.2017.pdf
- S.183
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traglich festgesetzten Förderungsbedingungen von allen Subventionsempfängern gleichermaßen vollständig erfüllt werden sollten. Dies alleine schon aufgrund des Umstandes, dass die Förderungsbedingungen von der zuständigen Fachdienststelle als für den Erhalt einer Förderung maßgeblich erachtet und definiert wurden.
Die abgeschlossenen Fördervereinbarungen sehen zur Auszahlung der
Jahresförderungsbeiträge vor, dass diese in vier Teilbeträgen jeweils
zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres,
sofern die Förderungsnehmer während der Vertragsdauer alle Bedingungen dieser Vereinbarung erfüllen, zu erfolgen hat. Die Kontrollabteilung zeigte kritisch auf, dass der (Teil-)Auszahlungstermin 15. Jänner
in Bezug auf die definierten Förderbedingungen bzw. die in der städtischen Subventionsordnung festgeschriebene belegmäßige Nachweisverpflichtung (bis 31.03. des Folgejahres) oftmals terminlich nicht haltbar ist. Dies zeigte auch die im zuständigen Amt für Kinder, Jugend
und Generationen gehandhabte (terminlich abweichende) Auszahlungslogik. Die Kontrollabteilung empfahl, eine Überarbeitung der in
den Förderungsverträgen bestimmten Auszahlungsmodalitäten zu prüfen und allenfalls in Abstimmung mit den Förderungswerbern in Erwägung zu ziehen.
Die zuständige Dienststelle beschrieb in ihrer dazu abgegebenen Stellungnahme die weiteren geplanten Vorgangsweisen in Entsprechung
der Empfehlungen der Kontrollabteilung.
Rechnung von
Inkassobüro –
Empfehlung
Im Zuge der regelmäßigen Belegkontrollen prüfte die Kontrollabteilung
eine Auszahlungsanordnung zu Gunsten eines Anbieters für Berufsbekleidung in Höhe von € 86,63 (brutto) vom Amt für Kinder, Jugend und
Generationen. Der Betrag (für ein Paar Hausschuhe) wurde auf der
Haushaltsstelle 1/240000-400100 Kindergärten – Dienstkleidung mit
Fälligkeitsdatum 08.12.2016 gebucht und auch zur Auszahlung gebracht. Auffällig war dabei für die Kontrollabteilung, dass bei der Auszahlungsanordnung eine weitere Rechnung hinsichtlich der gleichen
Warenlieferung (ein Paar Hausschuhe) in Höhe von € 34,68 (brutto) mit
Rechnungsdatum 30.04.2015 beigefügt war.
Es stellte sich heraus, dass der Differenzbetrag der oben erwähnten
Beträge durch ein Inkassobüro vorgeschrieben wurde. Das Inkassobüro verrechnete zusätzlich zum ursprünglichen Rechnungsbetrag von
€ 34,68 noch Zinsen (€ 4,95), Mahnspesen (€ 27,00) und Inkassogebühren (€ 20,00). Insgesamt ergab sich somit rechnerisch ein Unterschied von € 51,95.
Die Recherchen der Kontrollabteilung zeigten, dass die ursprüngliche
Rechnung für die Bestellung aus dem Jahr 2015 an die MariaTheresien-Straße 18 und an die seinerzeit zuständige Mitarbeiterin des
hier erwähnten Amtes adressiert war. Laut Aussage der nun zum Prüfungszeitpunkt (Dezember 2016) verantwortlichen Mitarbeiterin ist die
ursprüngliche Rechnung – wie auch etwaige Mahnungen – nicht im
Amt für Kinder, Jugend und Generationen eingegangen und konnte
daher auch nicht bearbeitet werden.
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Zl. KA-17115/2016
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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