Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 04-Protokoll_20.04.2017.pdf
- S.36
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b) eine öffentliche Schule, eine Kinderbetreuungseinrichtung, ein
Wohn- und Pflegeheim, eine Einrichtung für Menschen mit Beeinträchtigung, ein Krankenhaus bzw.
Sanatorium oder eine besondere
Gefahrenquelle situiert ist, innerhalb
eines Bereiches von jeweils
30 Meter Entfernung in alle Richtungen von den jeweiligen Einrichtungen bzw. Gefahrenquellen.
Vescoli, Dengg, Federspiel, Gregoire und
Vones, alle eigenhändig
Betreffend Geschwindigkeitsbegrenzungen
unterhalb des Bereichs von Höchstgeschwindigkeit 50 km/h muss eine sachlich
nachvollziehbare Notwendigkeit derselben
nachgewiesen werden. Insofern eine entsprechende Fahrbahnbreite vorliegt und
keine sonstigen Rechtfertigungsgründe vorliegen (übermäßige Steigung/übermäßiges
Gefälle, unmittelbarer Umkreis von Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern, Sanatorien oder vergleichbaren Einrichtungen,
besondere Gefahrenquellen bzw. besonders geringe Einsehbarkeit in den Straßenverlauf), sind sie schlichtweg unberechtigt.
Nur weil eine Straße keine überörtliche
Funktion aufweist und/oder ein Wohngebiet
durchquert, rechtfertigt dies etwa für sich
allein keine 30 km/h-Geschwindigkeitsbegrenzung.
Im Hinblick auf die bestehenden, eine
Höchstgeschwindigkeit von weniger als
50 km/h vorsehenden Geschwindigkeitsbegrenzungen, ist dieser Anspruch mit Sicherheit in vielen Fällen nicht erfüllt. Dies ergibt
sich schon allein aus deren Zahl.
So konnte seitens der einschlägigen Dienststellen im Zuge der Beantwortung einer gemeinderätlichen Anfrage vom 16.10.2014
eine Liste mit namentlicher Anführung der
betroffenen Straßenzüge nicht vorgelegt
werden, wohl weil man dabei den Überblick
verloren hätte. Es musste vielmehr auf einen Landkartenauszug bzw. Plan des Geographischen Informationssystems (GIS) mit
farblicher Kenntlichmachung verwiesen
werden.
GR-Sitzung 20.04.2017
Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ein
Gutteil der bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkungen, besonders der 30 km/hBeschränkungen keine zwingende Notwendigkeit aufweist und daher beseitigt werden
muss.
Allgemeine Schutzbehauptungen, wie eine
vermeintliche Erhöhung der Verkehrssicherheit (ohne dass es an einem Ort vorher zu
signifikant übermäßigen Unfallzahlen gekommen wäre und dass das, aufgrund technischer Entwicklung ständig deutlich verbesserte Verzögerungsverhalten von Kraftfahrzeugen berücksichtigt worden wäre), es
handle sich um einen "Schulweg" (selbst
wenn, wie regelmäßig der Fall, ein überdimensionierter Gehsteig vorhanden ist) oder
es würden an einem Ort besonders viele
Kinder wohnen (diese werden erstens alle
älter und zweitens wohnen auch entlang
des "Südrings" viele Kinder und dennoch
würde kein vernünftig denkender Mensch
auf die Idee kommen, dort eine 30 km/hZone einzurichten), stellen jedenfalls keine
Begründung für deren Berechtigung dar.
Auch die Schutzbehauptung einer Reduktion der Verkehrsimmissionen durch Geschwindigkeitsbegrenzungen unterhalb der
50 km/h-Schwelle kann nicht verfangen, wie
etwa eine Studie im Auftrag des Österreichischen Vereins für Kraftfahrzeugtechnik
(ÖKV) von Vertreterinnen und Vertretern
des Instituts für Fahrzeugantriebe und Automobiltechnik der Technischen Universität
Wien (TU) vom Mai 2014 klar belegt.
Die komplexe, durch zahlreiche Berechnungen und Tabellen gestützte Studie kommt
vielmehr zum Ergebnis, dass es aufgrund
baulicher Hindernisse in 30 km/h-Zonen
durch den Stop-and-go-Verkehr sogar zu
einem deutlich erhöhten CO2-Ausstoß
kommt. Selbst bei konstantem Verkehrsfluss ist kein Emissionsrückgang nachweisbar, sondern vielmehr eine Erhöhung der
Abgasbelastung um 6 %.
Die hohe Zahl von 30 km/h-Zonen ist vielmehr eine Möglichkeit, einmal mehr Abzocke auf Kosten der Autofahrerinnen und
Autofahrer zu betreiben. Vernünftig fahrende Menschen werden so zu "Raserinnen",
"Rasern", "Temposünderinnen" und "Temposündern" skandalisiert und die Stadtkasse füllt sich.