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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 04-Protokoll_20.04.2017.pdf

- S.77

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Zusätzlich
vermieteter Lagerraum

Zusätzlich wurde einerseits für die Anmietung eines Lagerraumes ein
m2 -abhängiger Mietzins und andererseits für die Möglichkeit, vor der
Bäckerei eine Bestuhlungsfläche zu nutzen, ein pauschaler Mietzins
vereinbart. Beide Beträge wurden wertgesichert festgelegt.
Die von der Kontrollabteilung vorgenommene Überprüfung der von der
TFG bislang durchgeführten Wertanpassungen sowie der an die Mieterin gerichteten Vorschreibungen der vergangenen Jahre ergab keine
Beanstandungen.
8.2 Mietverhältnis Supermarkt

Neueröffnung
Mini-Supermarkt

Ende des Jahres 2015 wurde der in der Check-ln-Halle neu errichtete
Mini-Supermarkt eröffnet. Der Bezug habende Mietvertrag gelangte am
28.10.2015 zur Unterfertigung.

Umsatzmietzins

Im Mietvertrag wurde als Mietzins ein Prozentanteil des jährlichen Nettoumsatzes (Umsatzmietzins ) in Verbindung mit einem definierten monatlichen (wertangepassten) Mindestbetrag festgesetzt.

Wertsicherung des
Mindestfixmietzinses Empfehlung

Im Hinblick auf den im Bestandvertrag vereinbarten Mindestfixmietzins
wurde von der Kontrollabteilung kritisch auf die vertraglich vereinbarten
Valorisierungsmodalitäten (VPI-Anpassung mit 5 %iger Schwelle) hingewiesen. Auffallend war für die Kontrollabteilung dabei, dass auf der
Grundlage der getroffenen Vereinbarung bei Eintritt der 5 %-Klausel
der Mindestfixmietzins mit jeweils 75 % der Werterhöhung neu festzusetzen ist, wobei als Ausgangsbasis für eine neuerliche 5 %ige Veränderung jener Monatsindex zu gelten hat, in dem die 5 %ige Veränderung jeweils das letzte Mal eingetreten ist.
Im Ergebnis verstand die Kontrollabteilung diese Valorisierungsbestimmung in der Weise, dass eine Wertanpassung bei Eintreten der
definierten 5 %-Schwelle lediglich im Ausmaß von 75 % an die Mieterin
weitergegeben werden darf. Der verbleibende Kaufkraftausgleich von
25 % belastet die TFG bzw. verringert sich der Mindestfixmietzins für
die TFG in einem derartigen Fall real um 25 % der sich ergebenden
Werterhöhung.
Wenngleich diese Vertragsbestimmung nach Rücksprache mit den
TFG-Verantwortlichen eine Bedingung der Mieterin darstellte, weist die
Kontrollabteilung auf deren für die TFG mögliche nachteilige Folgen
(realer Mindestfixmietzinsverlust) hin. Die Kontrollabteilung empfahl,
derartige Wertanpassungsklauseln künftig nach Möglichkeit zu vermeiden .
In der dazu abgegebenen Stellungnahme merkte die TFG an, dass es
sich hierbei um einen besonderen Einzelfall gehandelt habe, bei dem
ein berechtigtes Interesse der TFG an einem Vertragsabschluss bestand. Dies wohlwissend, dass der Betrieb eines Mini-Supermarktes für
den Betreiber mit einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko behaftet
sein würde. Ansonsten werde künftig sicherlich im Regelfall der ausgesprochenen Empfehlung gefolgt werden können.

ZI. KA-11340/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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