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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 04-Protokoll_20.04.2017.pdf

- S.88

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Die an die TFG gerichteten Abrechnungen waren für die Kontrollabteilung im Hinblick auf die zur Verrechnung gelangten Kostensätze sowie
der vollzogenen Abrechnungslog ik aus rechnerische r Sicht nachvollziehbar. Bei einer Monatsteilabrechnung ergab sich aufgrund eines
offensichtlichen Summierungsfehlers eine Differenz zu Gunsten der
TFG.
10.2 Grundstückstransaktionen 2015
Verkauf Storchenstraße 13-

Diese an den Flughafen angrenzende Liegenschaft (samt darauf befindlichem Wohnbaus) wurde von der TFG im Jahr 2007 erworben.

(Gst. Nr. 1644/23,

KG Hölting)

Bereits in der Sitzung des Aufsichtsrates vom 16.09.2014 wurde vom
TFG-Geschäftsführer darüber berichtet, dass beabsichtigt sei, diese
Liegenschaft wieder zu verkaufen , da mit dieser Immobilie (aufgrund
des äußerst schlechten und keineswegs mehr zeitgemäßen Gebäudezustandes) keine Einnahmen generiert werden können.
Der Verkauf erfolgte mit Kaufvertrag vom 19.08.2015. Der im Zuge des
Verkaufes erzielte Buchgewinn belief sich auf einen Betrag von
€ 236.405,50.
Insgesamt war die Verkaufsabwicklung einschließlich der buchhalterischen Behandlung der Grundstückstransaktion für die Kontrollabteilung
nachvollziehbar.

Verkauf Teilfläche
Gst. Nr. 212017,

KG HöttingEmpfehlung

Mit Kaufvertrag vom 16.12.2015 verkaufte die TFG eine Teilfläche von
669 m2 (nördlicher Teil) des insgesamt 1.1 47 m2 großen Grundstückes
an die Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GmbH (IVB),
welche diese Grundstücksflächen zur Realisierung der Regional- und
Straßenbahn erworben hat. Dieses Grundstück wurde von der TFG im
Jahr 2004 angekauft.
Bezogen auf die letztlich an die IVB verkaufte Grundstücksfläche von
669 m2 ergab sich aus dieser Transaktion für die TFG ein geringfügiger
Buchverlust in Höhe von - € 1.232,78.
Insgesamt war die Verkaufsabwicklung einschließlich der buchhalterischen Behandlung dieser Transaktion für die Kontrollabteilung nachvollziehbar.
Die im Kaufvertrag vereinbarte Restkaufpreisrate war zum Zeitpunkt
der Prüfung der Kontrollabteilung aufgrund des Fehlens einer zur
grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages notwendigen Aufsandungsurkunde noch unbeglichen. Die Kontrollabteilung empfahl der
TFG in diesem Zusammenhang weiterhin bei der Verkäuferin die
Schaffung der Auszahlungsvoraussetzungen gemäß Kaufvertrag zu
reklamieren , um somit eine schnellstmögliche Auszahlung des Restkaufpreises sicherzustellen. Im Anhörungsverfahren berichtete die
TFG, dass der Zahlungseingang noch im Dezember 2016 im Zuge der
Übermittlung der erforderlichen Aufsandungserklärung erfolgt sei.

ZI. KA-11340/20 16

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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