Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2017

/ Ausgabe: 04-Protokoll_20.04.2017.pdf

- S.93

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3 Vorangegangene Follow up – Einschau 2015
7

Diesem Bericht vorangegangen ist der Bericht über die Follow up – Einschau 2015
vom 22.03.2016, Zl. KA-00089/2016. Nach Vorberatung im gemeinderätlichen
Kontrollausschuss am 06.04.2016 nahm der Gemeinderat den Bericht über die
Follow up – Einschau 2015 in seiner Sitzung vom 21.04.2016 vollinhaltlich zur
Kenntnis.

8

Im Rahmen des letztjährigen Follow up – Berichtes ist von der Kontrollabteilung
der Stand zu 130 Empfehlungen abgefragt worden. Bei insgesamt 50 Empfehlungen dieser Einschau nahm die Kontrollabteilung im Zuge der aktuellen Follow up –
Prüfung eine erneute Nachschau vor. Von diesen 50 Empfehlungen der Kontrollabteilung waren 36 mit „wird in Zukunft entsprochen werden“, 9 mit „teilweise
entsprochen“, 2 mit „aus erwähnten Gründen teilweise entsprochen“ und 3 mit
„aus erwähnten Gründen nicht entsprochen“ kategorisiert. Das Ergebnis dieser für
die Follow up – Einschau 2016 relevanten Empfehlungen ist nachstehend aufgelistet:
3.1 Follow up – Einschau 2015 / Bereich Stadtmagistrat Innsbruck
Prüfung Jahresrechnung 2008
(Bericht vom 03.11.2009)

9

Im Rahmen der Prüfung der Gebarung und Jahresrechnung 2008 der Stadtgemeinde Innsbruck hat die Kontrollabteilung in Verbindung mit der Behandlung des
Personalaufwandes beim Kapitel „Nebengebühren und Zulagen“ stichprobenartig
in die unter der Lohnart 398 – „Heizvergütung“ zur Auszahlung gelangten Entgelte
Einsicht genommen. Resümierend zu diesem Kapitel wurde bemerkt, dass die der
Gewährung der Heizvergütung zugrunde gelegten Kriterien seit damals 37 Jahren
unverändert geblieben sind und allein schon aufgrund der in diesem Zeitraum ohne Zweifel stattgefundenen technischen Weiterentwicklung eine inhaltliche Überarbeitung der Richtlinien erforderlich scheint. In diesem Zusammenhang sollte
auch die damals der Zuerkennung der Heizpauschalien unterstellte Überstundenleistung evaluiert werden. Die Kontrollabteilung wies darauf hin, dass, von wenigen
Ausnahmen abgesehen, die Bezieher der Heizvergütung auch ein Überstundenpauschale erhalten. Da anzunehmen ist, dass ein Großteil der Heizarbeiten in den
Bereich der Normalarbeitszeit fällt, müsste daher hinterfragt werden, ob diese Tätigkeiten nicht bereits durch den normalen Monatsbezug oder eben durch das
Überstundenpauschale abgegolten werden.
Als Reaktion im Anhörungsverfahren hat das geprüfte Amt für Personalwesen angekündigt, dass die Frage, ob Heizvergütungen für Schulwarte und Hausmeister
noch zeitgemäß und nicht schon durch den normalen Monatsbezug oder durch
das Überstundenpauschale abgegolten sind, rasch aufgegriffen und in Gesprächen mit den betroffenen Dienststellen erörtert werde. Ein allfälliger Änderungsbedarf würde den zuständigen Gremien zur Entscheidung vorgelegt werden.
In der Stellungnahme zum Follow up 2009 hat das Amt für Personalwesen bekannt gegeben, dass über ihr Ersuchen zur gegenständlichen Angelegenheit Stellungnahmen der IIG & Co KG und des seinerzeitigen Amtes für Familie, Bildung
und Gesellschaft eingelangt wären. Während sich die IIG & Co KG zusammengefasst für eine Überarbeitung des in Rede stehenden Nebengebührenbereiches
aussprach, habe das Amt für Familie, Bildung und Gesellschaft ersucht, die Heizvergütung in der derzeitigen Form aufrecht zu halten. Seitens des Amtes für Per-

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Zl. KA-00193/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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