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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 04-Protokoll_23.04.2015_gsw.pdf

- S.169

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sellschaftsvertrages der IVB aufmerksam. Gemäß § 5 Abs. 1 lit. b des Gesellschaftsvertrages bedurften „der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von
Liegenschaften, sofern der Transaktionspreis bzw. die Hypothek € 200.000,00
übersteigt“, der Zustimmung des Aufsichtsrates. Bei den mit vertraglicher Regelung beanspruchten Grundflächen von (privaten) Dritten waren auch zwei Fälle
dabei, bei denen diese Wertgrenze überschritten worden ist und bei denen nach
Einschätzung der Kontrollabteilung aus formaler Sicht die Genehmigung durch den
Aufsichtsrat der IVB erforderlich gewesen wäre. Die Kontrollabteilung empfahl der
IVB, bei künftigen Fremdgrundbeanspruchungen dieses Formalerfordernis zu beachten. Von der IVB wurde im Anhörungsverfahren argumentiert, dass beabsichtigt wäre, die bei der Realisierung des Straßen- und Regionalbahnprojektes erworbenen Grundstücke unmittelbar nach Projektfertigstellung an die Stadt Innsbruck
(bei Gemeindestraßen) bzw. das Land Tirol (bei Landesstraßen) zu übereignen.
Aus diesem Grund seien diese Grundstücke bislang als Durchlaufposition gesehen
worden. Die IVB sagte jedoch zu, die Empfehlung zum Anlass zu nehmen, die
formalen Erfordernisse zu prüfen und diese zu beachten.
Dazu im Rahmen der Follow up – Einschau 2014 befragt, berichtete die IVB, dass
in der Generalversammlung der IVB am 25.06.2014 eine Änderung des Gesellschaftsvertrages beschlossen worden wäre. Dies (unter anderem auch) insofern,
als der Gesellschaftsvertrag aktuell in § 5 Abs. 1 lit. b nunmehr vorsehe, dass der
Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften, soweit sie nicht
zum Umlaufvermögen der Gesellschaft gehören und sofern der Transaktionspreis
beziehungsweise die Hypothek € 300.000,00 übersteigt, der Genehmigungskompetenz des Aufsichtsrates vorbehalten sind.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde alternativ entsprochen.

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Der Vollständigkeit halber erwähnte die Kontrollabteilung, dass auf weiteren 7
Grundstücken der Stadt Innsbruck und weiteren 2 Grundstücken des Landes Tirol
Grundflächen dauerhaft von Baumaßnahmen des Regional- und Straßenbahnprojektes betroffen waren. Bezüglich der Ausführung von Bauarbeiten auf Grundstücken im Eigentum der Stadt wurde vom Projektleiter der IVB auf den zwischen der
IVB und der Stadt Innsbruck abgeschlossenen Vertrag über die Benützung von
Gemeindestraßen vom 14.05.1998 verwiesen. Bei ihrer Prüfung stellte die Kontrollabteilung fest, dass auch städtische Privatgrundstücke von den durch die IVB
im Zuge des Regional- und Straßenbahnprojektes umgesetzten Baumaßnahmen
hinsichtlich der (Teil-)Abschnitte W1 – W4 betroffen waren. Von der Kontrollabteilung wurde bei zwei dieser städtischen Privatgrundstücke darauf hingewiesen,
dass zwischen der Stadt Innsbruck als Grundeigentümerin und (privaten) Dritten
(weitere) Nutzungsvereinbarungen bestanden. Was den Bereich der städtischen
Verwaltung anbelangt, war der (damals zuständige) Leiter des Referates Liegenschaftsangelegenheiten der MA I gemäß Rücksprache mit der Kontrollabteilung in
die Thematik rund um die von der IVB ausgeführten Baumaßnahmen auf Teilen
dieser Grundstücke nicht eingebunden. Einerseits empfahl die Kontrollabteilung
dem zuständigen städtischen Amt für Präsidialangelegenheiten (Referat Liegenschaftsangelegenheiten) der MA I, die Notwendigkeit allfälliger weiterer vertraglicher Regelungen bzw. Vertragsanpassungen betreffend die bestehenden Nutzungsvereinbarungen zu überprüfen. Andererseits empfahl die Kontrollabteilung

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Zl. KA-00206/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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