Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 04-Protokoll_24_04_2014_gsw.pdf
- S.47
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das Recht auf Rechtssicherheit. Das wird
der zuständige Stadtrat vielleicht noch
genauer erklären.
Ich möchte nur der Ordnung halber meine
Stimmenthaltung anmelden, weil ich Mitglied in Gremien bin.
StR Mag. Fritz: Als Amtsführender möchte
ich aus meiner Sicht ergänzen: Ich sympathisiere natürlich zu hundert Prozent mit
dem Gedanken der Schulinklusion. Es ist
aber eine Landesschule und deshalb ein
Thema, das das Land Tirol - bei einem
Nachdenken über eine Finanzierung oder
Mitfinanzierung dieses Bauprojekts - zu erörtern hat.
Beschluss (einstimmig; bei Stimmenthaltung
StR Gruber; 1 Stimme):
Im Moment haben wir aber das Projekt eines Bauwerbers, das nach dem Örtlichen
Raumordnungskonzept (ÖROKO) einen
Bebauungsplan zu erhalten hat. Im § 27,
Aufgabe und Ziele der örtlichen Raumordnung, findet sich beim besten Willen kein
Hinweis darauf, dass die Frage Schulintegration ja oder nein, eine Frage der örtlichen Raumordnung ist. Das heißt, sogar
wenn ich das Projekt inhaltlich ablehnen
würde oder verhindern wollte, kann ich in
einem Rechtsstaat nicht das Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG 2011) hernehmen,
um irgendwelche politischen Ziele durchzusetzen. Nach dem TROG 2011 geht das
einfach nicht!
Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. SA - B7, Saggen, nordöstlicher
Bereich zwischen Brucknerstraße,
Hugo-Wolf-Straße, Viktor-DanklStraße (als Änderung des Bebauungsplanes Nr. 78/x), gemäß § 56
Abs. 1 TROG 2011
Der Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
16.04.2014 (Seite 288) angenommen.
30.
III 4316/2014
GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig; bei Stimmenthaltung
GR Ebner; 1 Stimme):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
16.04.2014:
Die inhaltliche Ablehnung trifft in diesem
Fall ja nicht zu, weil es nicht ein Ausbau der
Schule ist. Es geht um eine Modernisierung
und den Einbau von einigen Personalzimmern. Nach dem ÖROKO kann keine Ablehnung dieses Bebauungsplanes erfolgen,
auch wenn man es ablehnen wollte. Es gibt
aus Sicht der Aufgaben und Ziele der
ÖROKO keinen einzigen Versagensgrund.
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. SA - B7, Saggen, nordöstlicher
Bereich zwischen Brucknerstraße, HugoWolf-Straße, Viktor-Dankl-Straße (als Änderung des Bebauungsplanes Nr. 78/x), gemäß § 56 Abs. 1 TROG 2011, wird beschlossen.
Die pädagogische Debatte ist seitens allfälliger SubventionsgeberInnen, an Hand der
Finanzierung eines solchen Projektes, zu
führen, aber nicht im Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte und
auch nicht im Gemeinderat, wenn dieser als
Verordnungsgeber nach dem ÖROKO tätig
ist.
31.
StR Gruber: Ergänzend zu dem, was die
SprecherInnen der GRÜNEN gesagt haben,
freue ich mich natürlich über die Beschlussfassung. Für die Debatte zum Thema Inklusion versus Aufrechterhaltung solcher Angebote ist, glaube ich, nicht hier der richtige
Platz. Sie muss woanders geführt werden,
wie StR Mag. Fritz ja ausgeführt hat.
GR-Sitzung 24.04.2014
III 4317/2014
Entwurf des Bebauungsplanes
und des Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. HÖ - B10, St. Nikolaus, Bereich Fallbachgasse
Nr. 15 und Riedgasse Nr. 26 (als
Änderung des Bebauungsplanes
und des Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. HÖ - B8), gemäß
§ 56 Abs. 1 und 2 TROG 2011
GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig: