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Jahr: 2013

/ Ausgabe: 05-April-geschwaerzt.pdf

- S.149

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€ 85.248,87 einverleibt. Davon wurde ein Betrag in Höhe von € 17.049,77 im Rahmen
der 20 %igen Zwangsausgleichsquote getilgt. Der Restbetrag in Höhe von
€ 68.199,10 ist aufgrund des bestehenden Pfandrechtes (Absonderungsrecht) per
23.07.2004 von der RSZ gänzlich bezahlt worden. Aus Sicht der Kontrollabteilung
war das auf der Baurechtseinlage verbücherte vollstreckbare Pfandrecht zu Gunsten
der Stadt Innsbruck löschungsreif. Aufgrund der nachweislich erfolgten vollständigen
Bezahlung der offenen Interessentenbeiträge empfahl die Kontrollabteilung der RSZ,
bei der Stadt Innsbruck eine Löschungserklärung bezüglich dieses Pfandrechtes anzufordern und das Pfandrecht auf der Baurechtseinlage gegebenenfalls zu löschen.
Im Anhörungsverfahren sagte die RSZ eine entsprechende Prüfung des Sachverhalts
zu.
Anlässlich der durchgeführten Follow up – Einschau 2012 übermittelte die ISpA der
Kontrollabteilung einen Grundbuchsauszug (Stand 23.01.2013) aus dem ersichtlich
ist, dass das Pfandrecht gelöscht wurde.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

4 Bericht über die Prüfung der Gebarung und Jahresrechnung 2011
der Stadtgemeinde Innsbruck
45

Die Kontrollabteilung hat die Jahresrechnung 2011 der Stadtgemeinde Innsbruck
gemäß den Bestimmungen des IStR einer Prüfung unterzogen und hierüber unter der
Geschäftszahl KA-06265/2012 mit Datum 15.10.2012 einen Bericht erstellt. Die nach
Durchführung des Anhörungsverfahrens aus diesem Bericht offen gebliebenen Empfehlungen der Kontrollabteilung waren Gegenstand der nunmehrigen Follow up –
Einschau:

46

In Verbindung mit der Prüfung des Personalaufwandes hat die Kontrollabteilung u.a.
in die unter dem Titel „Mehrleistungsvergütung Referenten“ unter der Lohnart 721 zur
Auszahlung gelangten Entgelte Einsicht genommen.
In der Gesamtbetrachtung des Themenkomplexes erschien der Kontrollabteilung die
Klassifizierung der Referentenzulage als Mehrleistungsvergütung für qualitative und
quantitative Mehrleistungen fraglich. Wenngleich zwar nach der Definition des § 5 der
Nebengebührenverordnung Mehrleistungsvergütungen für Leistungen gewährt werden, die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit (quantitative Mehrleistungen) oder über den vom Beamten aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung (qualitative Mehrleistungen) hinausgehen und
in den Rahmen der Dienstpflichten des Beamten fallen, oder mit seinem dienstlichen
Wirkungskreis in unmittelbarem Zusammenhang stehen, so sind nach Meinung der
Kontrollabteilung diese Kriterien anlassbezogen in Einzelfällen abzuwägen und zu
beurteilen.
Bei den Referenten handelt es sich dagegen um eine Gruppe von Bediensteten, deren Stellung und Funktion in der MGO festgeschrieben ist. In diesem Rahmen sind
sie mit leitenden Aufgaben für ihren Produktbereich betraut und letztlich auch in personeller Hinsicht für ihre Dienststelle fachverantwortlich. Unter diesem Aspekt wäre
die Entschädigung der Referenten nach Ansicht der Kontrollabteilung nicht als Mehr-

Zl. KA-00379/2013

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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