Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2013

/ Ausgabe: 05-April-geschwaerzt.pdf

- S.196

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Als Nachweis der Erledigung wurde der Kontrollabteilung im Zuge der aktuellen
Follow up – Einschau die entsprechende Vereinbarung übermittelt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

114

Diverses Equipment, wie Transparente, Feuerlöscher, Warnwesten etc. lagert die
IMG in einem von der Markthallen-Betriebs Gesellschaft m.b.H. angemieteten Lagerraum. Laut Auskunft der IMG ist dieses Mietverhältnis schriftlich nicht geregelt, weswegen eine Verifizierung der ab Jänner 2011 geltend gemachten Erhöhung des (Netto)Mietzinses nicht möglich war.
Da sich auch die Eigentumsverhältnisse in der Zwischenzeit geändert haben (die
Markthalle ist bekanntlich von der Stadtgemeinde Innsbruck übernommen worden)
wurde seitens der Kontrollabteilung empfohlen, das Mietverhältnis mit der neuen
Eigentümerin umgehend schriftlich festzulegen.
In der Stellungnahme teilte die IMG mit, dass der Empfehlung nachgekommen und
mit der Innsbrucker Markthallen Betriebs Gesellschaft m.b.H. bezüglich der Benützung der Kellerräumlichkeiten ein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen worden sei.
In der Stellungnahme zur Follow up – Prüfung 2012 legte die IMG als Nachweis eine
Kopie dieses Mietvertrages vor.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

115

Für die Erstellung des Jahresabschlusses und für die Bewerkstelligung der laufenden
Lohn- und Gehaltsverrechnung bedient sich die IMG einer Steuerberatungsgesellschaft. Die dafür unter der Position „Rechts- und Beratungskosten“ erfassten Aufwendungen beliefen sich im Jahr 2010 auf insgesamt € 6,8 Tsd. Eine schriftliche B eauftragung der in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen war nicht aktenkundig. Bezüglich der auf den gelegten Eingangsfakturen angeführten Abrechnungsgrundlagen (Honorargrundsätze für die Wirtschaftstreuhandberufe) merkte die Kontrollabteilung an, dass diese seit Ende August 2007 nicht mehr anwendbar waren und
die ab diesem Zeitpunkt geänderten Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB) nunmehr eine individuelle Honorarvereinbarung mit
den Klienten vorsehen.
Der Vollständigkeit halber war darauf hinzuweisen, dass die IMG noch im Verlauf der
Prüfung eine schriftliche Formulierung des Auftragsverhältnisses mit der Steuerberatungskanzlei unter Zugrundelegung der zitieren AAB (2011) veranlasst hat. Ergänzend dazu hat die Kontrollabteilung empfohlen, das Honorar für die vom Auftragsverhältnis umfassten Leistungen zu konkretisieren.

Zl. KA-00379/2013

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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