Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2013

/ Ausgabe: 05-April-geschwaerzt.pdf

- S.66

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- 363 -

Zuweisung des Antrages an den Stadtsenat
zur selbstständigen Erledigung.
Beschluss (einstimmig):
Der von StR Gruber sowie Mitunterzeichnerinnen und. Mitunterzeichner in der Sitzung
des Gemeinderates am 21.3.2013 eingebrachte Antrag wird dem Stadtsenat zur
selbstständigen Erledigung zugewiesen.
36.4

I-OEF 35/2013
Unterbindung der Bettelei im
Stadtgebiet von Innsbruck
(GR Haager)

GRin Sattlegger: Da ich heute GR Haager
vertrete, darf ich den Antrag vortragen, welcher allen bekannt ist. In den Sommermonaten wird sich die Bettelei wieder verschärfen. Wir möchten, dass das Tiroler Landespolizeigesetz (LPG) umgesetzt wird, damit
gegen die Bettelei vorgegangen wird.
Wir ersuchen
um die Annahme des Antrages.
GRin Dr.in Krammer-Stark: Ich möchte zum
Antrag von GR Haager selbstverständlich
Stellung nehmen und ganz klar sagen, dass
wir diesen selbstverständlich ablehnen. Warum das der Fall ist, werde ich aus rechtlicher Sicht gleich ausführen. GRin Duftner
wird anschließend zum Menschenbild, das
hinter diesem Betteln steht, etwas ausführen.
Vielleicht können sich einige hier im Gemeinderat noch daran erinnern, dass das
Bettelverbot ein großes Thema war. Ähnliche bzw. analoge Bestimmungen im Landespolizeigesetz (LPG) von fünf Bundesländern wurden beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) angefochten. Das betraf die
Landespolizeigesetze (LPG) bzw. die entsprechenden Bestimmungen in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Steiermark, Salzburg und Wien. Bevor der Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Juni 2012
die ersten Urteile dazu gefällt hat, haben die
Tiroler Grünen im Tiroler Landtag im Juni 2012 einen Antrag eingebracht, dass die
entsprechenden Paragraphen im Tiroler
Landespolizeigesetz (LPG) ersatzlos gestrichen werden.
GR-Sitzung 25.4.2013

Damals wurden auch verfassungsrechtliche
Bedenken vorgebracht. Das Tiroler Landespolizeigesetz (LPG) war so formuliert wie
das Salzburger Landespolizeigesetz. Die
Argumente in dem Antrag der Tiroler Grünen, der bis heute auf Eis liegt, der nicht
behandelt, aber auch nicht abgelehnt worden ist, waren Folgende: Es gibt jetzt bereits im Sicherheitspolizeigesetz genügend
Handhabe gegen aggressives Betteln. Dazu
ist kein Verwaltungsstrafverfahren notwendig.
Dass Menschenhandel und organisierte
Kriminalität, die oft mit der Bettelei gleichgesetzt werden, strafrechtliche Tatbestände
sind, die entsprechend verfolgt werden
müssen, steht fest. Ein absolutes Bettelverbot, wie es jetzt schon in diesem Antrag
formuliert und zitiert ist, verstößt ganz klar
gegen die Menschenrechte.
Im Juni 2012 sind die entsprechenden Urteile ergangen. Ich greife jetzt nur das Salzburger Urteil heraus, da dieses mit den Tiroler Bestimmungen im Landespolizeigesetz
(LPG) vergleichbar ist. Von Seiten des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) wurde ganz
klar festgestellt - ich habe das Erkenntnis
vorliegen -, dass das absolute Verbot jeglicher Bettelei ganz sicher verfassungswidrig
ist. Das aggressive Betteln sowie das Betteln von Kindern muss und soll unterbunden
bleiben, aber stilles Betteln fällt darunter
sicher nicht.
Ein generelles Bettelverbot ist unsachlich.
Es ist im öffentlichen Raum auch gestattet
Spenden zu sammeln. Wir alle kennen das,
wenn im Kaufhaus Tyrol Vertreterinnen
bzw. Vertreter der Johanniter Tirol bzw. des
Roten Kreuzes Spenden sammeln.
(StR Gruber: Parteispenden!)
Hat die Innsbrucker Volkspartei (ÖVP) das
nötig oder?
Der zweite Grund war, dass das absolute
Bettelverbot dem Menschenrecht der freien
Meinungsäußerung widerspricht. Dieses
Menschenrecht muss gewahrt bleiben. Die
Meinungsfreiheit bezieht sich - darüber habe ich gestaunt - auch auf die kommerzielle
Werbung im öffentlichen Raum. Das ist
auch eine Form der freien Meinungsäußerung und muss auch gewahrt bleiben.
Drittens richtet sich ein generelles Bettelverbot nach einem Urteil des Verfassungs-