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Jahr: 2016

/ Ausgabe: 05-Kurzprotokoll_21.04.2016.pdf

- S.100

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rechtliche Vereinbarung als Grundlage für die Vorschreibung dieser Beträge Bezug genommen. Eine Rücksprache der Kontrollabteilung mit dem für diesen Bereich zuständigen Sachbearbeiter ergab, dass ihm diese Vereinbarung nicht vorlag
und er diese auch nicht kannte. Auch eine Nachfrage bei der Marktgemeinde Rum
in dieser Sache brachte keine weiteren Erkenntnisse.
Weiters war auffallend, dass der an die Stadt Innsbruck gerichtete Begleitbrief
textlich exakt dieselbe Wertsicherungsvereinbarung enthielt, wie jene, auf welche
die Stadt Innsbruck in ihren Beitragsvorschreibungen an andere Tiroler Gemeinden hingewiesen hatte.
Die Kontrollabteilung empfahl, mit der Marktgemeinde Rum eine Abklärung vorzunehmen, weshalb von ihr im Rahmen der Betriebsbeitragsvorschreibungen an die
Stadt Innsbruck die städtischen Beitragssätze verrechnet werden. Sollte es keine
schlüssige Erklärung für diese Vorgehensweise geben, sollte nach Meinung der
Kontrollabteilung – für den Fall, dass diese Kostensätze günstiger sind als die verrechneten – auf eine den Regelungen des Tiroler Schulorganisationsgesetzes entsprechende Vorschreibung (in Bescheidform mit definierter Berechnung der Kopfquote) gedrängt werden.
Im damaligen Anhörungsverfahren sagte das Amt für Familie, Bildung und Gesellschaft zu, der Empfehlung der Kontrollabteilung zu folgen und die identen Kostenansätze der Gemeinde Rum zu hinterfragen.
Aktuell bestätigte das Amt für Schule und Bildung, dass die Kostenansätze der
Gemeinde Rum entsprechend der Empfehlung der Kontrollabteilung hinterfragt
worden sind. Vergleiche mit anderen Gemeinden hätten jedoch ergeben, dass dies
die derzeit kostengünstigste Variante für die Stadt Innsbruck ist. Nachweise hierfür
wurden gegenüber der Kontrollabteilung erbracht.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

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Das Tiroler Schulorganisationsgesetz bestimmte in § 6, dass die Beistellung der
für die Schulen erforderlichen Lehrer – mit Ausnahme der für den Freizeitbereich
des Betreuungsteiles erforderlichen Lehrer bei ganztägigen Schulen – Aufgabe
des Landes ist. Das Land kann jedoch im Einvernehmen mit dem jeweiligen
Schulerhalter auch Lehrer für den Freizeitbereich des Betreuungsteiles beistellen,
wenn sich der Schulerhalter zum Ersatz des Personalaufwandes für diese Lehrer
verpflichtet. In Verbindung damit regelt § 99g Abs. 1 TSchOG i.d.g.F., dass der
Schulerhalter dem Land den Personalaufwand für diese Lehrer einschließlich aller
Dienstgeberbeiträge (grundsätzlich) zur Gänze zu ersetzen hat, wenn vom Land
Lehrer für den Freizeitbereich des Betreuungsteiles beigestellt werden.
Hinsichtlich dieser Verpflichtung des Schulerhalters gewährt das Land Tirol einen
Zuschuss zu den Personalkosten. Die Voraussetzungen für die Gewährung dieser
Förderung des Landes waren zum Zeitpunkt der Einschau der Kontrollabteilung in
der „Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zu den Personalkosten der
Freizeitbetreuung ganztätiger Schulformen (Abgangsdeckungsrichtlinie)“ zusammengefasst. Die Förderung des Landes belief sich auf 50 % des vom jeweiligen
Schulerhalter nachgewiesenen Abgangs (unter Berücksichtigung der von den Eltern eingehobenen Betreuungsbeiträge und der Personalkostenförderung des
Bundes gem. Vereinbarungen nach Artikel 15a B-VG).

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Zl. KA-00089/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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