Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2016

/ Ausgabe: 05-Kurzprotokoll_21.04.2016.pdf

- S.123

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Im Rahmen des Anhörungsverfahrens berichtete die OSVI, dass diese Empfehlung bereits umgesetzt wurde. Die Beibringung des schriftlichen und unterfertigen
Vertrages erfolgte mit der gegenständlichen Follow up – Einschau 2015.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

146

Mit einem Rennrodelclub wurde 2013 ein Vertrag über die Vermarktung und Vermittlung sowie die Veranstaltung von Sommerbobaktivitäten auf der Bob-, Rodelund Skeletonbahn abgeschlossen. Die OSVI und der Rodelclub einigten sich auf
einen Stundensatz für die Nutzung des Bahnkörpers und eine Pauschale für die
Nutzung eines zur Verfügung gestellten Raumes. Für beide Beträge wurde eine
Wertsicherung festgeschrieben. Diese Valorisierung sollte jährlich (erstmalig ab
01.01.2014) vorgenommen werden und richtete sich nach dem VPI 2005. Die von
der Kontrollabteilung angestellten Berechnungen ergaben, dass die Wertanpassungen im Jahr 2014 nicht vorgenommen worden sind und bei den Vorschreibungen der Rechnungsbeträge somit nicht berücksichtigt wurden. Die Kontrollabteilung empfahl, künftig die entsprechende Wertanpassung durchzuführen und eine
Nachverrechnung der Beträge für das Jahr 2014 vorzunehmen.
Laut Stellungnahme der OSVI wurde zugesichert, diese Empfehlung ebenfalls
umzusetzen.
Auch in dieser Angelegenheit konnte im Zuge der Follow up – Einschau 2015 ein
Nachweis der entsprechenden Realisierung an die Kontrollabteilung übermittelt
werden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

147

Die OSVI beschäftigte zum Prüfungszeitpunkt (Oktober 2014) 62 Arbeitnehmer,
davon 10 halbtägig bzw. auf Basis Teilzeit. Weitere 6 Personen standen in einem
geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. 34 Belegschaftsmitglieder befanden sich
im Angestelltenverhältnis, die restlichen 28 in einem Arbeiterverhältnis. Umgelegt
auf das zeitliche Ausmaß ihrer Beschäftigung entsprach dies zum Prüfungszeitpunkt 59 Vollbeschäftigten.
Im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Behinderten wies die Kontrollabteilung darauf hin, dass Arbeitslöhne von Bediensteten, die zu den begünstigten
Behinderten im Sinne des BEinstG zählen, sowohl nach dem KommStG 1993
steuerbefreit als auch nach dem FLAG 1967 i.d.g.F. von der Entrichtung des
Dienstgeberbeitrages befreit sind. Die entsprechenden Kriterien waren im Lohnprogramm der OSVI nicht hinterlegt, was im Jahr 2013 einen Abgabenmehraufwand in der Höhe von € 1,9 Tsd. nach sich gezogen hat. Die Kontrollabteilung
empfahl, diesen Fehler zu bereinigen.
Im Anhörungsverfahren teilte die OSVI mit, dass die Empfehlung bereits umgesetzt worden wäre.

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Zl. KA-00089/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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