Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2016

/ Ausgabe: 05-Kurzprotokoll_21.04.2016.pdf

- S.37

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Das Amt für Wohnungsservice erklärte in seiner damals abgegebenen Stellungnahme nochmals das Zustandekommen der von der Kontrollabteilung aufgezeigten betraglichen Differenzen. Gleichzeitig kündigte die betroffene Dienststelle an,
ein Jahr vor dem Auslaufen des zehnjährigen Darlehens beim Bauträger anzufragen, ob eine Verlängerung der Laufzeit auf zwölf Jahre (so wie es die städtischen
Förderungsrichtlinien vorsehen) vorgenommen wird. Für den Fall, dass die jeweilige Darlehenslaufzeit nicht verlängert wird, werde die Auszahlung der städtischen
Annuitätenzuschüsse nach Auslaufen der zehnjährigen Darlehen eingestellt. Die
restlichen städtischen Annuitätenzuschüsse (für das aus damaliger Sicht fiktive
11. und 12. Jahr der Darlehenslaufzeit) verfallen dann.
Unter Anerkennung der in diesem Punkt vom Vorstand des Amtes für Wohnungsservice abgegebenen Stellungnahme wurde von der Kontrollabteilung in ihrer Anmerkung eine Klarstellung vorgenommen. Dies insofern, als von ihr darauf hingewiesen wurde, dass die von der Fachdienststelle beabsichtigte Vorgehensweise
(allfällige Einstellung der städtischen Annuitätenzuschüsse im fiktiven 11. und 12.
Jahr der Darlehenslaufzeit) von der Kontrollabteilung nicht empfohlen worden ist.
Letztlich kann das vom Amtsvorstand im seinerzeitigen Anhörungsverfahren beschriebene Procedere dazu führen, dass der Förderungswerber (bzw. die in den
betroffenen Objekten wohnenden Mieter) maßgebliche städtische Fördermittel verliert (verlieren). Die einfachste Bereinigungsvariante sah die Kontrollabteilung in
dem von ihr vorgeschlagenen Procedere, die städtischen Annuitätenzuschüsse mit
jenen des Landes in zeitlicher Hinsicht „gleichzuschalten“. Dies würde natürlich
bedingen, dass die städtischen Annuitätenzuschüsse entgegen den vom Gemeinderat beschlossenen Förderungsrichtlinien für eine Darlehenslaufzeit von 10 Jahren ausbezahlt werden; somit wären der Landes- und Stadtzuschuss in ihrer betraglichen Höhe und ihrer Laufzeit identisch. Für diese zur Bereinigung der von der
Kontrollabteilung aufgezeigten „Ausnahmefälle“ beschriebene Vorgehensweise
wäre natürlich ein separater Gemeinderatsbeschluss erforderlich.
In der letztjährigen Stellungnahme hielt die zuständige Dienststelle fest, dass sie
die Abänderung der Laufzeit der Annuitätenzuschüsse von zwölf auf zehn Jahre
und die Neuberechnung wegen der vom Bauträger falsch gewählten Kreditlaufzeit
für nicht zielführend hält. Es wäre mit dem Leiter der Hausverwaltung des betroffenen Bauträgers Kontakt aufgenommen worden. Der Bauträger werde alsbald beim
Kreditgeber die Verlängerung der Kreditlaufzeit auf 12 Jahre veranlassen. In weiterer Folge sei beabsichtigt, den Annuitätendienst des Bauträgers so anzupassen,
dass die Tilgung des Kredites unter Einbeziehung der Annuitätenzuschüsse der
Stadt (und des Landes) erst mit Ende des zwölften Jahres abschließt. Damit sei
gewährleistet, dass die Stadt die für die zwölfjährige Kreditlaufzeit korrekten Annuitätenzuschüsse leistet. Die Dienststelle kündigte an, nach durchgeführter Kreditverlängerung der Kontrollabteilung weiter zu berichten.
Aktuell informierte der Vorstand des Amtes für Wohnungsservice unter Beischluss
entsprechender Dokumentationen darüber, dass vom Bauträger der Nachweis des
kreditgewährenden Bankinstitutes über die erfolgte Verlängerung der Darlehenslaufzeit von 10 auf 12 Jahre erbracht worden wäre. Diese Information sei umgehend an das Land Tirol (Abteilung Wohnbauförderung) zur Abänderung der bisher
auf eine Laufzeit von 10 Jahren abgestimmten Annuitätenzuschüsse weitergeleitet
worden. Damit betrachte die zuständige Dienststelle die Angelegenheit als endgültig abgearbeitet; die städtischen Annuitätenzuschüsse wurden somit seit Beginn

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Zl. KA-00089/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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